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UStAE: Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen

09.04.2026

Die Anwendung der Steuerbefreiung für eineinnergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG setzt nach§ 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG u. a. voraus, dass der korrespondierendeErwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften derUmsatzbesteuerung unterliegt (vgl. auch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bMwStSystRL).

Die nach § 3 Absatz 1b UStG vorgesehene Gleichstellung einerunentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung entbehrt nicht dasErfordernis, dass für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß§ 1a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a UStG die Lieferung durch einen Unternehmeran den Erwerber gegen Entgelt erfolgen muss.

Daher kommt für eine unentgeltliche Lieferung ingrenzüberschreitenden Fällen auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1Buchstabe b UStG i. V. m. § 6a UStG nicht in Betracht.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. März 2026 –III C 3 – S 7117-e/00003/005/058 (COO.7005.100.3.14287537), BStBl I S. 367,geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

»1Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3Abs. 1b UStG sind die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 5UStG; vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2014 – XI R 9/13, BStBl II S. 597) und fürinnergemeinschaftliche Lieferungen (vgl. Abschnitt 6a.1 Abs. 16)ausgeschlossen.«

2. Nach Abschnitt 6a.1 Abs. 16 Satz 2 wird folgender Satz 3angefügt:

»3Bei unentgeltlichen Lieferungen fehlt es fürdie Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat an der Entgeltlichkeit derLieferung, wodurch eine Erwerbsbesteuerung und damit auch die Anwendung derSteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bereits dem Grunde nachausgeschlossen ist.«

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälleanzuwenden

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S7140/00020/001/048 vom 31.03.2026

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