Biogene Abfälle: Kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Online-Bildabgleich und automatisierte Datenanalyse: Bundesregierung beschließt neue digitale Ermittlungsmaßnahmen
Kinderbetreuung: Kein ausnahmsloser Anspruch auf einen Kindergartenplatz mit durchgängig siebenstündiger Betreuungszeit
Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz solldie tägliche Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung im Regelfalldurchgängig sieben Stunden umfassen. Im Einzelfall kann aber auch eine in derMittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, insbesondere wennein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keinepflegerischen Pflichten erfüllen muss. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG)Rheinland-Pfalz entschieden.
Der 2022 geborene Kläger besucht eine Kindertagesstätte imRhein-Pfalz-Kreis mit einer Betreuungszeit von montags bis freitags im Zeitraumvon 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Seine Mutter befindet sich seit derGeburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025beantragten die Eltern des Klägers einen Kindergartenplatz mit einerdurchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit. Dies lehnte der Rhein-Pfalz-Kreisab, weil ein entsprechender Platz nicht angeboten werden könne. Die daraufhinerhobene Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) ab. Die gegen dieses Urteileingelegte Berufung des Kindes wies das OVG zurück.
Das VG habe zu Recht angenommen, dass dem Jungen der geltendgemachte Anspruch nicht zustehe. Nach dem rheinland-pfälzischenKindertagesstättengesetz solle zwar "regelmäßig" eine durchgängigeBetreuung über sieben Stunden stattfinden. Das müsse aber nicht ausnahmslos inallen Fällen gewährleistet sein.
Eine Berücksichtigung der familiären Situation bei derFrage, ob im jeweiligen Einzelfall ein vom Regelfall abweichenderBetreuungsbedarf vorliege, sei danach möglich. Insbesondere wenn einErziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgehe oder keinepflegerischen Pflichten erfüllen müsse, könne demnach der Verschaffungsanspruchauf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrocheneBetreuungszeit erfüllt werden.
Etwas anderes ergibt sich für das OVG auch nicht aus dem imSozialgesetzbuch VIII normierten Anspruch auf Förderung in einerTageseinrichtung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zumSchuleintritt und den dort geregelten Förderzielen. Diesen Bestimmungen ließensich keine konkreten zeitlichen Vorgaben für einen Mindest-Betreuungszeitraumentnehmen. Der Bundesgesetzgeber habe vielmehr die Regelung desBetreuungszeitraums in einer Kindertageseinrichtung den Landesgesetzgebernüberlassen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2026,6 A 10075/26.OVG