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Nr. 81 - Grundsteuererlass bei fremd vermieteten Immobilien wegen wesentlicher Ertragsminderung

Publikation / Unternehmen / Immobilienbesitzer / Ratgeber 01.01.2026

Viele Vermieter kennen das Problem: Wohnungen oder Gewerberäume stehen leer, Mieter zahlen nicht oder unvorhersehbare Ereignisse führen zu erheblichen Einnahmeausfällen. Was viele Eigentümer nicht wissen: In bestimmten Fällen ist ein teilweiser Erlass der Grundsteuer bei vermieteten Immobilien möglich. Unser BdSt-Ratgeber erklärt verständlich, wann ein Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung beantragt werden kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

In der Praxis kann eine solche Situation schnell entstehen: Eine Wohnung steht längere Zeit leer, ein Mieter wird zahlungsunfähig oder eine Immobilie kann aufgrund äußerer Umstände vorübergehend nicht vermietet werden. Wenn dadurch der tatsächliche Ertrag einer Immobilie deutlich unter dem üblichen Niveau liegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Grundsteuer erlassen werden.

Der Ratgeber zeigt außerdem, dass der Grundsteuererlass nicht automatisch erfolgt. Eigentümer müssen selbst aktiv werden und einen entsprechenden Antrag stellen. Dabei ist eine wichtige Frist zu beachten: Der Antrag muss grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden – eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.

Darüber hinaus spielt die Ursache der Ertragsminderung eine zentrale Rolle. Ein Erlass kommt nur dann in Betracht, wenn der Einnahmeausfall nicht vom Eigentümer selbst verschuldet wurde. Deshalb ist es wichtig nachzuweisen, dass ernsthafte Vermietungsbemühungen unternommen wurden und die Immobilie dem Markt tatsächlich zur Verfügung stand.

Der BdSt-Ratgeber erklärt verständlich die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass bei vermieteten Immobilien, zeigt typische Ursachen für Ertragsminderungen bei Vermietung und hilft Eigentümern dabei, mögliche Steuerentlastungen rechtzeitig zu prüfen.

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