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Alkoholsteuer

Steuerlexikon / Familie / Freiberufler / Unternehmen / Ruheständler / Arbeitnehmer 23.08.2022

Die Besteuerung des Branntweins in Deutschland kann bis in das Jahr 1507 zurückverfolgt werden. In der Vergangenheit wurde sie mit sozialhygienischen bzw. gesundheitspolitischen, wirtschafts- und agrarpolitischen Gründen zu rechtfertigen versucht. Eine reichseinheitliche Branntweinsteuer wurde erstmalig im Jahr 1887 eingeführt. Sie wurde im Jahr 2018 in Alkoholsteuer umbenannt.

Steuereigenschaften

Steuergegenstand Branntwein und branntweinhaltige Waren
Bemessungsgrundlage Alkoholmenge
Steuersatz 13,03 Euro/l reiner Alkohol; eine 0,7-l-Flasche 40 %-igen Alkoholgetränks wird umgerechnet mit 3,65 Euro besteuert
Aufkommen 2,09 Mrd. Euro (2021)
Anteil am Steueraufkommen 0,25 Prozent (2021)
Ertragshoheit Bund

 

Beurteilung

  • verstößt gegen eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip
  • ungerechtfertigte steuerliche Doppelbelastung von alkoholischen Getränken, da sie bereits der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen
  • Steuer auf Steuer: Branntweinsteuer zählt zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
  • nicht als Luxussteuer zu rechtfertigen, weil Alkoholgetränke keine Luxusgüter mehr sind
  • ungeeignetes Instrument zur Erreichung gesundheitspolitischer Ziele

 

Empfehlung

  • kurz- und mittelfristig: Reduzierung des Steuersatzes auf EU-Mindestniveau
  • langfristig: Abschaffung

 

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