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Steuer-News

Aktuelle Steuer-News aus der Steuerabteilung

April 2026

Aktuelles Steuerurteil

BFH konkretisiert Anforderungen an Nachweis des kirchlichen Wiedereintritts

Der BFH Urteil X R 28/22 setzt ein klares Signal im Spannungsfeld zwischen Kirchenrecht und Steuerrecht: Über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft entscheiden allein die Kirchen selbst – und nicht die staatlichen Finanzgerichte. Grundlage ist das in Art. 140 Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften.

Im konkreten Fall stritt ein Steuerpflichtiger mit dem Kirchensteueramt über seine angebliche Rückkehr in die evangelische Kirche. Zwar konnte er seinen Kirchenaustritt aus dem Jahr 1973 belegen, doch die Behörden gingen von einem Wiedereintritt 1985 aus – gestützt auf eine alte Karteikarte und langjährige Steuerzahlungen. Das Finanzgericht München folgte dieser Argumentation.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil jedoch auf. Die Richter stellten klar: Finanzgerichte dürfen innerkirchliches Recht nicht eigenständig auslegen, sondern müssen sich daran orientieren, wie die Kirche selbst ihre Regeln versteht und anwendet. Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Es sei nicht ausreichend geklärt worden, unter welchen Voraussetzungen ein wirksamer Wiedereintritt überhaupt vorliegt.

Das Verfahren wurde zurückverwiesen. Nun muss insbesondere geprüft werden, ob ein Wiedereintritt unter den konkreten Umständen – etwa durch Erklärung gegenüber einem Pfarrer in einem anderen Bundesland – kirchenrechtlich wirksam war.

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung: Kirchensteuer darf nur erhoben werden, wenn eine Mitgliedschaft eindeutig nach kirchlichem Recht besteht. Bloße Indizien wie Steuerzahlungen genügen dafür nicht. Für viele Altfälle könnte das Urteil neue Spielräume eröffnen.

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Keine Erinnerungen mehr für Steuervorauszahlungen

Die Finanzämter in Deutschland haben eine bislang selbstverständliche Serviceleistung weitgehend eingestellt: Erinnerungsschreiben an fällige Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht mehr verschickt. Die Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen ergibt sich direkt aus dem Steuerbescheid. Dort setzt das Finanzamt fest, in welcher Höhe Einkommensteuer im laufenden Jahr im Voraus zu entrichten ist. Hintergrund ist die Annahme, dass sich Einkünfte in ähnlicher Höhe fortsetzen. Betroffen sind insbesondere Selbstständige, Vermieter oder Personen mit Nebeneinkünften. Die Zahlungen gelten als Abschlag auf die spätere Jahressteuer und sollen hohe Nachforderungen vermeiden.

Die Fälligkeitstermine sind gesetzlich klar geregelt: jeweils der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Entscheidend ist dabei nicht der Überweisungszeitpunkt, sondern der tatsächliche Geldeingang beim Finanzamt. Zwar wird eine kurze Schonfrist von drei Tagen gewährt, doch danach greifen automatisch Säumniszuschläge. Diese betragen ein Prozent des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat – ein Zinssatz, der deutlich über marktüblichen Konditionen liegt.

Eine besondere Rolle spielt dabei Bayern: Der Freistaat war das letzte Bundesland, das seine Bürger regelmäßig aktiv an die Vorauszahlungstermine erinnerte. Vor jedem Quartal verschickten die Finanzämter entsprechende Schreiben, häufig inklusive vorausgefüllter Überweisungsträger. Genau dieser Service wurde nun eingestellt. Damit gilt auch in Bayern: Es gibt keine Erinnerung mehr durch die Finanzverwaltung.

Aktuelles Steuerrecht

Einspruch im Steuerrecht: ELSTER als verbindlicher Übermittlungsweg bestätigt

Der elektronische Rechtsverkehr mit der Finanzverwaltung wird zunehmend vereinheitlicht. Ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 2 K 152/25) verdeutlicht, welche Bedeutung dabei dem richtigen Übermittlungsweg zukommt. Demnach muss ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegt, hierfür das System „ELSTER“ nutzen. Eine Übermittlung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und führt zur Unwirksamkeit des Einspruchs.

Das Gericht stellt damit die seit 2024 geltenden Vorgaben des § 87a Abgabenordnung in den Mittelpunkt. Diese sehen vor, dass bei eröffneten elektronischen Verfahren der Finanzverwaltung bestimmte Übermittlungswege verbindlich sind. ELSTER dient dabei als standardisiertes und sicheres Verfahren für die Kommunikation zwischen Steuerzahlern und Finanzbehörden.

Bemerkenswert ist, dass es nicht allein auf die Einhaltung der Einspruchsfrist ankommt, sondern auch auf die formgerechte Übermittlung. Selbst ein fristgerecht versandter Einspruch kann unwirksam sein, wenn er nicht über den vorgesehenen Weg eingereicht wird.

Die Entscheidung schafft Klarheit für die Praxis: Für den elektronischen Einspruch im Steuerrecht ist ELSTER der maßgebliche Kommunikationskanal. Damit wird die digitale Kommunikation weiter strukturiert und vereinheitlicht – ein Schritt hin zu effizienteren Verwaltungsabläufen und klaren Verfahrensstandards.

Aktueller Steuertipp

Wenn Großzügigkeit teuer wird – warum Geschenke steuerliche Grenzen haben

Geschenke sind ein fester Bestandteil gesellschaftlicher Traditionen. Sie sollen Freude bereiten, Verbundenheit zeigen und Dankbarkeit ausdrücken. Auch das deutsche Steuerrecht berücksichtigt diese Bedeutung: Viele Zuwendungen bleiben steuerfrei – sowohl durch hohe persönliche Freibeträge als auch durch die Befreiung für sogenannte übliche Gelegenheitsgeschenke.

Innerhalb von zehn Jahren können Eltern ihren Kindern erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen. Zusätzlich sind Geschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder Feiertagen grundsätzlich steuerfrei, solange sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Genau dieser Rahmen ist jedoch gesetzlich nicht klar definiert und sorgt immer wieder für Unsicherheiten.

Wie schnell die Grenze zur Steuerpflicht überschritten wird, zeigt ein aktueller Fall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1564/24). 

Ein Mann hatte über Jahre hinweg hohe Geldbeträge von seinem Vater erhalten, die den persönlichen Freibetrag bereits überschritten hatten. Streitpunkt war eine weitere Zahlung von 20.000 Euro zu Ostern. Der Kläger argumentierte, dass solche Beträge in sehr vermögenden Familien nicht ungewöhnlich seien.

Das Gericht entschied jedoch anders. Maßgeblich sei nicht die individuelle finanzielle Situation, sondern die allgemeine Verkehrsanschauung. Ein Ostergeschenk in dieser Höhe überschreite deutlich das, was üblicherweise als Gelegenheitsgeschenk gilt. Würde man die Grenze an den Vermögensverhältnissen orientieren, könnten wohlhabende Personen nahezu unbegrenzt steuerfrei Vermögen übertragen. Das widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht aus. Bis dahin bleibt festzuhalten: Hohe Geldgeschenke zu besonderen Anlässen sind steuerlich riskant – auch in vermögenden Familien. Wer größere Beträge übertragen möchte, sollte dies gezielt planen und die geltenden Freibeträge optimal nutzen, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden.

 

Steuertermine April/Mai 2026

10.04. (13.04.) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszahlung)
24.04. (28.04.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
27.04. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
30.04. Abgabe der Erklärung zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2024 (steuerlich beraten)
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2024
Abgabe der jährlichen Umsatzsteueranmeldung 2024
Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2024
11.05. (15.05) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
15.05. (28.05) Gewerbesteuer (Vorauszahlung)
Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit)
22.05. (27.05)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.05. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer

* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. 

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.