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Steuertipps November 2019

Steuertipps 04.12.2019

Verbindliche Auskunft entfaltet auch bei Erteilung durch unzuständiges Finanzamt Bindungswirkung

Eine verbindliche Auskunft bindet als Verwaltungsakt die Finanzverwaltung auch dann, wenn ein örtlich unzuständiges Finanzamt sie erteilt hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, die aus der Veräußerung eines Grundstücks eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet hatte. Vor Ablauf von vier Jahren plante die Klägerin den Bau von Tiefgaragenstellplätzen und wollte hierfür die anteilige Rücklage der KG unter Verlängerung der Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre nutzen. Zu diesem Zweck beantragte sie bei dem für sie zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft, das dieses dahingehend erteilte, dass die anteilige Rücklage auf die Klägerin übertragen werden könne, sofern die formalen Voraussetzungen des § 6b Absatz 4 EStG eingehalten würden. Daraufhin buchte die KG die auf den Anteil der Klägerin entfallende Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahres gewinnneutral aus und die Klägerin buchte sie zugleich gewinnneutral ein.

Das für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der KG zuständige Finanzamt nahm dagegen eine gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage vor, da diese bis zur Herstellung des Reinvestitionsobjekts in der KG hätte verbleiben müssen. Die Reinvestition sei – gemessen an den Wirtschaftsjahren der KG – zu spät erfolgt. Die verbindliche Auskunft stehe dem nicht entgegen, da diese von einem für die KG örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden sei. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG Münster hat die gewinnneutrale Übertragung der anteiligen Rücklage auf die Klägerin unabhängig von der materiell-rechtlichen Richtigkeit für zulässig gehalten. Dies ergebe sich aus der verbindlichen Auskunft des für die Klägerin zuständigen Finanzamts. Diese könne nur so verstanden werden, dass eine isolierte Übertragung der Rücklage erfolgen könne. Die bilanzielle Behandlung auf beiden Seiten sei von der verbindlichen Auskunft erfasst. Die Auskunft betreffe auch allein die Klägerin als Inhaltsadressatin, sodass die unterbliebene Beteiligung der KG ohne Bedeutung sei. Dass das für die Klägerin zuständige Finanzamt möglicherweise nicht für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig gewesen sei, sei ebenfalls unerheblich, da die Auskunft als Verwaltungsakt auch dann Bindungswirkung entfalte, wenn sie von einer örtlich unzuständigen Behörde erteilt wurde.

Schließlich sei die verbindliche Auskunft nicht nichtig. Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) zwischenzeitlich entschieden habe, dass die isolierte Übertragung einer Rücklage nicht zulässig sei (Urteil vom 22.11.2018, VI R 50/16), sei eine solche Übertragung zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung jedenfalls vertretbar gewesen.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 23/19 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.06.2019, 4 K 3539/16 F, nicht rechtskräftig

 

 

Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück

Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Dem folgte der BFH nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme.

Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.

BFH, Pressemitteilung Nr. 58 vom 19.9.2019 zu Urteil vom 3.7.2019, Az. VI R 36/17

 

 

Mehrwertsteuerflucht: Online-Plattformen sollen Lücken schließen

Online-Plattformen sollen verpflichtet werden, über mehrwertsteuerpflichtige Verkäufe Buch zu führen, um allen EU-Ländern die Eintreibung von Steuerschulden zu erleichtern. Das Europäische Parlament hat am 14.11.2019 eine entsprechende Richtlinie verabschiedet, die die allgemeinen Bestimmungen über den Online-Handel (e-commerce-Richtlinie 2017) ergänzt, um Steuerflucht zu vereiteln. Danach müssen Plattformen wie Amazon, e-bay oder Alibaba 2021 sicherstellen, dass Mehrwertsteuerschulden bei Verkäufen in der EU den jeweiligen Steuerbehörden gemeldet werden. Der Gesetzestext legt fest, welche Daten Online-Plattformen in Zukunft aufzeichnen und den jeweiligen Behörden zur Berechnung der Mehrwertsteuerschuld unabhängiger Verkäufer übermitteln müssen, auch und vor allem für Verkäufe aus Drittländern. Bislang haben EU-Mitgliedstaaten kaum Möglichkeiten, Mehrwertsteuer-Schulden von Verkäufern außerhalb der EU einzutreiben, es sei denn die Verkäufer deklarieren sie selbst ordnungsgemäß.

Die Abgeordneten stimmten Abänderungen des Kommissionsvorschlags zu, die festlegen, welches Mitgliedsland jeweils für die Einholung der Mehrwertsteuer verantwortlich ist und welche digitalen Plattformen als Verkaufsvermittler die neuen Verpflichtungen zu erfüllen haben. Plattformen sollen überdies detaillierte Angaben machen, welche Steuerschuld pro EU-Land anfällt. Rund fünf Milliarden Euro an Mehrwertsteuer entgingen jährlich den Staatskassen der EU-Ländern im Online-Handel, so das Parlament. Im Jahr 2020 erwarte die Europäische Kommission einen Anstieg der Verluste auf sieben Milliarden Euro.

Europäisches Parlament, PM vom 14.11.2019

 

 

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