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© Tim Reckmann / pixelio.de

Spenden hilft!

Bund der Steuerzahler Thüringen e. V. / Meldungen / Steuertipps / Presseinformation 24.03.2022

Der Bund der Steuerzahler erklärt, was zu beachten ist

An humanitären Krisen mangelt es selten in der Welt. Seit drei Wochen ist Europa besonders betroffen. Die Flucht hunderttausender Ukrainerinnen und Ukrainer aufgrund des Angriffs Russlands auf das Land löst eine Welle der Hilfsbereitschaft aus. Spenden hilft! Der Bund der Steuerzahler Thüringen erklärt, wie es richtig geht und wie Ihre Spende steuerlich abzugsfähig ist.

Wichtigste Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist, dass die begünstigte Körperschaft (z. B. ein Verein) vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Bei den begünstigten Zuwendungen kann es sich um Geld- oder Sachzuwendungen handeln. Die Überlassung von Nutzungen und Leistungen ist nicht begünstigt.

Damit das Finanzamt die Spenden bzw. Mitgliedsbeiträge steuerlich anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Aus der Spendenbescheinigung bzw. Zuwendungsbestätigung müssen sich u. a. Höhe und Zweck der Spende bzw. des Mitgliedsbeitrags ergeben. Diese Zuwendungsbestätigung ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck auszustellen.

Der Steuererklärung müssen für Spenden keine Spendenbescheinigungen mehr beigefügt werden. Die Spendenbescheinigungen müssen dem Finanzamt aber auf Anforderung vorgelegt werden können. Daher muss sie der Steuerzahler bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids aufbewahren.

Die Finanzämter lassen beim Nachweis zudem einige Vereinfachungen zu: Bei Beträgen bis zu 300 Euro kann der Nachweis durch Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts erbracht werden. Voraussetzung ist, dass es sich beim Empfänger der Spende bzw. des begünstigten Mitgliedsbeitrags um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine öffentliche Dienststelle handelt.

Entsprechendes gilt bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf den von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind. Zudem muss angegeben werden, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag – der allerdings nur unter bestimmten Fällen berücksichtigt wird – handelt.

Mehr Informationen, was beim Spenden zu beachten ist, erhalten Sie in unserem Ratgeber, den Mitglieder des BdSt sich kostenlos hier herunterladen können. Mehr Informationen zu Spendenmöglichkeiten für die Ukraine finden sich z. B. bei der Tagesschau.

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