Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Publikationen    +++ Corona-Soforthilfen werden in den St...

+++ Corona-Soforthilfen werden in den Steuerformularen abgefragt / Anschlusspaket in der Diskussion +++

Service GmbH / Corona 02.06.2020

Corona-Soforthilfen, die der Bund an Solo-Selbstständige oder kleine Betriebe zahlt, müssen in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 angegeben werden. Das ist die Steuererklärung, die ab dem kommenden Jahr angefertigt wird. Die Steuerformulare werden entsprechend angepasst, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Es ist geplant, die Steuerzahler durch ein neues Infoblatt auf die Steuerpflicht der Liquiditätshilfen und Zuschüsse aufmerksam zu machen. Bei sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnern sind die Zahlungen dann in der Anlage EÜR (Zeile 15) und bei Bilanzierung in der E-Bilanz zu erfassen.

Hintergrund: Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Kleinstunternehmen mit maximal 10 Beschäftigten sowie Freiberufler und Solo-Selbständige konnten bis zum 31. Mai 2020 Zuschüsse zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage beantragen. Die Zuschüsse betrugen für drei Monate 9.000 Euro bzw. bei Betrieben mit 5 bis 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro. Aktuell wird geprüft, ob es ein Anschlusspaket geben wird.

Mit Freunden teilen