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Biersteuer

Steuerlexikon / Familie / Freiberufler / Ruheständler / Arbeitnehmer 23.08.2022

Die Biersteuer wurde im 15. Jahrhundert eingeführt, wobei schon davor unterschiedlich bezeichnete Abgaben auf Bier (Bierungeld, Bierziese, Bierpfennig, Trankgeld, Schank- oder Malzaufschlag) existierten. 1919 wurde ein reichseinheitliches Biersteuergesetz eingeführt.

Steuereigenschaften

Steuergegenstand Bier
Bemessungsgrundlage Stammwürzegehalt des Bieres
Steuersatz 0,787 Euro/Grad Plato (Maßeinheit für den Stammwürzegehalt); ein durchschnittlich starkes Bier wird umgerechnet mit 9,44 ct/l besteuert
Aufkommen 584,4 Mio. Euro (2021)
Anteil am Steueraufkommen 0,07 Prozent (2021)
Ertragshoheit Länder

 

Beurteilung

  • verstößt gegen eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip
  • ungerechtfertigte steuerliche Doppelbelastung von Bier, da es bereits der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegt
  • Steuer auf Steuer: Biersteuer zählt zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
  • ungeeignetes Instrument zur Erreichung gesundheitspolitischer Ziele

 

Empfehlung

  • kurz- und mittelfristig: Beibehaltung bei Besteuerung auf EU-Mindestniveau von 9,35 ct/l
  • langfristig: Abschaffung

 

 

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