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Baukindergeld, Kassen und Grundsteuererlass…

Top News 24.03.2021

… das müsste noch im März erledigt werden 

Wer vom Baukindergeld profitieren will, sollte sich beeilen: Die Unterschrift unter den Kaufvertrag muss spätestens am 31. März 2021 gesetzt werden. Kaufwillige Familien sollten den Notartermin also entsprechend vorziehen. Gleiches gilt für Baugenehmigungen. Auch diese müssen spätestens am 31. März erteilt werden. Für den Förderantrag selbst haben Familien dann aber länger Zeit. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monate nach dem offiziellen Einzug eingereicht werden.

Tipp: Wer wegen einer Baugenehmigung schon länger auf eine Rückmeldung des Bauamtes wartet, sollte jetzt nachhaken. Das kann sich lohnen, weil der Staat Familien mit bis zu 12.000 Euro pro Kind fördert – verteilt über 10 Jahre.

Kassennachrüstung nicht vergessen!

Seit dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Ladenkassen bzw. Kassensysteme prinzipiell mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Die Bundesländer gewährten den Ladeninhabern allerdings bis Ende März 2021 Aufschub. Das heißt: Ab April wird es ernst. Wer seine Kassen im Geschäft nicht mehr rechtzeitig an die neuen technischen Bedingungen anpassen kann, sollte bei seinem Finanzamt jetzt noch schnell eine Erleichterung gemäß § 148 AO beantragen und sein Bemühen um zeitnahe Nachrüstung dokumentieren. Die Bundesländer Sachsen und Rheinland-Pfalz haben ihren Unternehmern, die sich für eine cloudbasierte Kassen-Aufrüstung entschieden haben, einen weiteren Aufschub gewährt: der Kassenhersteller muss spätestens bis zum 31. Mai 2021 mit der Einrichtung beauftragt werden. Unabhängig von der Art der Sicherheitseinrichtung gilt jedoch: bis Ende September 2021 muss die Umrüstung abgeschlossen sein.

Hinweis: Unabhängig von der genannten Umrüstungsfrist gibt es eine zweite Übergangsregel für ältere Registrierkassen: Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiter im Unternehmen genutzt werden. Voraussetzung: Die Kasse kann Einzelaufzeichnungen vornehmen, die maschinell auswertbar sind, und die Kasse ist baubedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherungseinrichtung aufrüstbar. Zudem bleibt auch die sogenannte offene Ladenkasse weiterhin zulässig.

Weniger Miete: Grundsteuererlass möglich

Vermieter, die zum Beispiel wegen der Corona-Pandemie Mietausfälle hatten oder eine Wohnung – trotz Bemühens – erst gar nicht vermietet bekamen, können jetzt einen teilweisen Grundsteuererlass beantragen. Der Antrag muss spätestens am 31. März bei der Gemeinde bzw. in den Stadtstaaten beim Finanzamt sein.

Voraussetzung: Der Ertrag ist deutlich eingebrochen. Bei einer Ertragsminderung zwischen 50 und 100 Prozent können 25 Prozent Grundsteuer erlassen werden. Sind die Einnahmen gänzlich ausgeblieben, können 50 Prozent der bereits gezahlten Grundsteuer zurückgezahlt werden.

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