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Steuertipps März 2020

Steuertipps 01.04.2020
  • Fehlerhafter Einkommensteuerbescheid: Berichtung setzt mechanisches Versehen voraus
  • Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise einkommensteuerpflichtig
  • Rollstuhlgerechter Umbau des Gartens: Führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
  • Entgelt für Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn zu versteuern
  • Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bei Erwerb von biologischem Vater Steuerklasse III anzuwenden

 

Fehlerhafter Einkommensteuerbescheid: Berichtung setzt mechanisches Versehen voraus

Das Finanzamt kann einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht mehr nach § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigen, wenn die fehlerhafte Festsetzung eines vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) trotz eines vom Finanzamt praktizierten "Sechs-Augen-Prinzips" nicht auf einem bloßen "mechanischen Versehen" beruht. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Der Kläger hatte in seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung einen Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Gesellschaftsanteils im Sinne des § 17 EStG zutreffend erklärt und alle hierfür maßgeblichen Unterlagen beim Finanzamt eingereicht. Der Veranlagungssachbearbeiter des Finanzamtes prüfte den erklärten Gewinn und behandelte die Veranlagung entsprechend einschlägiger Arbeitsanweisungen unter anderem als "Intensiv-Prüfungsfall", die nicht nur der Zeichnung durch den Vorgesetzten, sondern auch der Prüfung durch die "Qualitätssicherungsstelle" unterliegt. Nach einem "Abbruchhinweis" im maschinellen Veranlagungsverfahren wurde bei der weiteren Bearbeitung der Einkommensteuererklärung des Klägers ein falscher Wert durch einen Mitarbeiter des Finanzamts eingetragen, der im Ergebnis zu einer zu hohen Steuererstattung für den Kläger führte.

Weder im Rahmen der Veranlagung noch bei der Prüfung durch die Qualitätssicherungsstelle noch bei der Zeichnung auf Sachgebietsleiterebene (so genanntes Sechs-Augen-Prinzip) fiel der fehlerhafte Eintrag auf. Erst im Zuge einer späteren Außenprüfung wurde der Fehler bei der Festsetzung erkannt und der Einkommensteuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO berichtigt. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass das Finanzamt zur Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheides berechtigt gewesen sei.

Der BFH folgte dem nicht und gab dem Steuerpflichtigen Recht. § 129 Satz 1 AO erlaube nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (so genannte mechanische Versehen), die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind. § 129 AO sei dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamtes ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat. Der vorliegende Steuerfall sei von zumindest zwei Mitarbeitern des Finanzamtes auch inhaltlich geprüft und bearbeitet worden. Das schließe das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm des § 129 AO aus.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.12.2020, IX R 23/18

 

Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise einkommensteuerpflichtig

Die aufgrund eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.

Die Kläger hatten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Aufgrund eines Vergleichs zahlte die Bank ihnen für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche einen Betrag von 4.225 Euro. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus.

Gegenüber dem Finanzamt vertraten die Kläger die Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt und Kapitalertragsteuer abgeführt habe. Der Betrag sei nicht einkommensteuerpflichtig, weil es sich um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele.

Demgegenüber besteuerte das Finanzamt den gesamten Betrag mit der Begründung, dass es zum einen an die Steuerbescheinigung gebunden sei und zum anderen die Kläger durch den geschlossenen Vergleich auf eine Rückabwicklung verzichtet hätten, sodass die Rückzahlung zu hoher Zinsen ausscheide.

Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass der von der Bank gezahlte Vergleichsbetrag aufgeteilt werden müsse. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die hierin enthaltene Zahlung wegen Nutzungsersatz steuerpflichtig. Hingegen sei ein Betrag in Höhe von 1.690 Euro, soweit er auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen entfalle, nicht steuerbar. Auch die insoweit von der Bank falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfalte keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Kläger.

Die Kläger haben die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R 30/19 geführt wird.

Finanzgericht Köln, PM vom 16.12.2019 zu 14 K 719/19, nicht rechtskräftig

 

Rollstuhlgerechter Umbau des Gartens: Führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses sind nicht zwangsläufig, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.

Die Kläger sind Eheleute, die ein ihnen gehörendes Einfamilienhaus mit Garten bewohnen. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weswegen für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, auf denen die Klägerin Beerensträucher und Kräuter angebaut hatte und die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Kläger in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an.

Die Kosten in Höhe von circa 6.000 Euro machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, weil die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei und auch der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre. Das Finanzamt versagte den Abzug unter Hinweis darauf, dass Aufwendungen für den Umbau eines Gartens nicht berücksichtig t werden könnten, weil dies den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige. Im Klageverfahren beantragten die Kläger hilfsweise, den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.

Das FG hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass grundsätzlich zwar auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich gehöre. Abzugsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Diese Möglichkeit bestehe im Streitfall aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses. Demgegenüber diene die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen lediglich einer Freizeitaktivität, die nicht den existenznotwendigen Wohnbedarf betreffe.

Dem Hilfsantrag, für 20 Prozent der Lohnkosten die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 EStG zu gewähren, hat das FG stattgegeben. Es hat ferner die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.01.2020, 7 K 2740/18 E

 

Entgelt für Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn zu versteuern

Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.

Die Klägerin schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Klägerin gegen ein Entgelt in Höhe von 255 Euro im Jahr verpflichteten. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung Arbeitslohn darstelle und nahm die Klägerin als Arbeitgeberin für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Zahlungen der Klägerin für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellten Arbeitslohn dar. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Letztes hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die von der Klägerin geschlossenen Verträge hätten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, sei nicht getroffen worden.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 03.12.2019, 1 K 3320/18 L

 

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden

Die Klägerin und ihr Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht (AG) führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des AG geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des AG erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war der zu zahlende nacheheliche Unterhalt dem Grunde und der Höhe nach. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 erklärte die Klägerin die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte und machte die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.

Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Bei der Klägerin als Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) versteuere. Die Klägerin habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Absatz 1a EStG abzuziehen, so genanntes Realsplitting.

Da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren, musste das FG eigenen Angaben zufolge nicht über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 1/20 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 03.12.2019, 1 K 494/18 E, nicht rechtskräftig

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bei Erwerb von biologischem Vater Steuerklasse III anzuwenden

Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung. Vielmehr wird nach der Steuerklasse III besteuert. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

§ 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 Euro eine Steuer in Höhe von sieben Prozent an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 Prozent Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibeträgen weg: sie erhalten 400.000 Euro, bei Steuerklasse III hingegen lediglich 20.000 Euro.

Im Streitfall war der Kläger der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater. Er war also der so genannte biologische Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Kläger schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 Euro und beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das Amt lehnte mit dem Hinweis ab, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Es gebe keinen Grund, die einschlägige Bestimmung des § 15 Absatz 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren.

Der BFH sah dies anders. Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Absatz 1 ErbStG seien die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. Bürgerliches Gesetzbuch über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterschieden zwischen dem rechtlichen und dem biologischen Vater und akzeptierten, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen könnten. Nur der rechtliche Vater habe gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem sei das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertige es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen.

Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur einen einzigen Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.12.2019, II R 5/17

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