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Sachspenden wegen Corona-Krise erleichtert

Presseinformation 14.04.2021

Umsatzsteuer bei Spenden entfällt bis Jahresende

Viele Einzelhändler bleiben wegen des Lockdowns aktuell auf ihrer Saisonware sitzen. Einige Unternehmer würde ihre teils unverkäufliche Ware gerne spenden. Doch das ist oft teurer als sie zu vernichten. Nach breiter Kritik hat die Politik nun reagiert: Auf gespendete Saisonware wird vorübergehend keine Umsatzsteuer erhoben. Die neuen Regelungen erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.

Händler, die Sachwerte aus ihrem Unternehmen spenden, müssen darauf in der Regel Umsatzsteuer zahlen, wenn das Spendengut mit Vorsteuerabzug eingekauft wurde. Damit bewertet der Fiskus Spenden wie einen Umsatz. Die Folge ist, dass Wegwerfen häufig billiger ist als zu spenden. Denn auf Ware, die den Endverbraucher nicht erreicht, weil sie vernichtet wird, fällt keine Umsatzsteuer an. Hintergrund ist das EU-Recht, konkret die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die eine steuerfreie Weitergabe neuwertiger Ware erschwert. Vor dem Hintergrund der Corona-Situation hat dies für viel Unmut gesorgt. 

Das Bundesfinanzministerium kommt Händlern und Hilfsorganisationen nun entgegen: Der Fiskus verzichtet vorübergehend auf die Umsatzsteuer für gespendete Saisonware, so ein neuer Erlass vom 18. März 2021. Demnach kann Saisonbekleidung, die aufgrund von Corona nicht verkauft werden kann, an gemeinnützige Organisationen gespendet werden, ohne dass darauf Umsatzsteuer anfällt. Zunächst gilt die so genannte Billigkeitsregelung bis zum Jahresende und kann bereits für Spenden rückwirkend angewendet werden, die seit dem 1. März 2020 getätigt wurden.

Bereits seit 2012 gilt eine solche Ausnahme auch für Lebensmittel, die das Mindesthaltbarkeitsdatum bald erreichen, sowie für Frischwaren wie Obst und Backwaren. Ebenfalls keine Umsatzsteuer müssen Händler bezahlen, wenn sie Kosmetika, Drogerieartikel und Tierfutter, Medikamente oder Blumen an wohltätige Organisationen spenden, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Wird hingegen ein Gegenstand lediglich weit unter dem ursprünglichen Einkaufswert verkauft, stellt dies keine umsatzsteuerfreie Sachspende dar, stellt der Steuerzahlerbund klar.

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