Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Presse  Artikeldienst 7/2020

Artikeldienst 7/2020

Presseinformation 03.07.2020

Umzugskosten bei der Steuer absetzen

Finanzverwaltung passt Umzugspauschalen an!

Wechseln Steuerzahler aus beruflichen Gründen den Wohnort, können sie die Ausgaben für den Umzug i. d. R. als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Finanzverwaltung hat die Pauschalen für Umzüge angepasst, die ab Juni 2020 erfolgen. Der Bund der Steuerzahler erläutert die neuen Pauschalen und hat nachgerechnet.

Steuerzahler, die berufsbedingt die Wohnung wechseln, haben gute Chancen, dadurch ihre Einkommensteuern zu reduzieren. Neben Einzelkosten, etwa für einen Makler, Fahrtkosten oder Kosten für die Spedition ist zusätzlich ein Pauschbetrag für „sonstige Umzugskosten“ abziehbar, erklärt der Bund der Steuerzahler. Im Mai 2020 hat das Bundesfinanzministerium neue Umzugspauschalen veröffentlicht, die bereits für Umzüge ab 1. Juni 2020 gelten. Maßgeblich ist dabei der Tag, vor dem die Umzugskisten und Möbel eingeladen werden (BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020).

Wer jobbedingt umziehen muss, kann zunächst eine Pauschale von 860 Euro ansetzen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied, das mit umzieht, wie etwa Ehepartner, Kinder, Stief- oder Pflegekinder, kann ein Betrag von jeweils 573 Euro hinzugerechnet werden. Wer bislang keine eigene Wohnung hatte oder nicht in eine eigene Wohnung zieht, kann bei einem Wohnortswechsel eine Pauschale von 172 Euro geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte - beispielsweise beim Jobwechsel, weil erstmals eine Arbeit aufgenommen wurde oder sich durch den Umzug die Fahrtzeit zur Arbeit deutlich verkürzt. Dabei kommt es nicht auf die Wegstrecke, sondern auf die Fahrtzeit an, die durch den Umzug eingespart wird: wer durch den Umzug täglich etwa eine Stunde weniger für den Weg zur Arbeit benötigt, kann profitieren. Somit kommt auch ein Umzug innerhalb einer Großstadt in Betracht. Eine vierköpfige Familie, die aufgrund des Jobwechsels im Juni 2020 umzieht, kann beispielsweise insgesamt 2.579 Euro bei der Einkommensteuererklärung pauschal absetzen (Rechnung: 860 Euro + 573 Euro + 573 Euro + 573 Euro). Wurde der Umzug hingegen im Mai 2020 beendet, können nur 2.361 Euro geltend gemacht werden (Rechnung: 1.639 Euro + 361 Euro + 361 Euro). Erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten, bleibt das bis zur Höhe der Pauschale steuerfrei. Allerdings können die Ausgaben dann nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.

Benötigen die Kinder Nachhilfeunterricht aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels, können Sie auch diese Kosten steuerlich absetzen. Für Umzüge ab Juni  können Nachhilfekosten für jedes Kind bis zum Höchstbetrag von 1.146 Euro berücksichtigt werden. Wurde der Umzug nach dem 1. März 2020 und vor dem 1. Juni 2020 abgeschlossen, konnte hier noch ein Betrag bis zu 2.066 Euro angesetzt werden, wobei der Höchstbetrag jedoch aufwendig berechnet werden musste.

Wer aus privaten Gründen Haus oder Wohnung wechselt, kann die Kosten ebenfalls steuerlich abziehen, wenn er von einem Profi unterstützt wird. Sie können Kosten für das Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleistung sowie die vom Profi durchgeführten Reparaturen als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abziehen. Mit Handwerkerleistungen lassen sich bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt sparen, für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt die maximale Steuerersparnis sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr, erklärt der Bund der Steuerzahler abschließend.

 

PDF-Version: hier klicken

Mit Freunden teilen

Ihr Ansprechpartner

Hildegard Filz
Pressesprecherin

Hildegard Filz

Reinhardtstraße 52, 10117 Berlin 030 259396-37 [email protected]
VIP Pressebereich

Der VIP-Pressebereich bietet mehr! Hier erhalten Sie exklusive Stellungnahmen, Berechnungen und Grafiken.