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Artikeldienst 2/2021

Presseinformation 22.02.2021

Biberschaden ist keine außergewöhnliche Belastung

Tierschäden richtig bei der Steuer absetzen

Ausgaben für die Beseitigung von Tierschäden am Eigentum können in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer abgesetzt werden, entschied der Bundesfinanzhof. Die Ausgaben können aber an anderer Stelle berücksichtigt werden und so die Steuerlast mindern.

Lassen Eigentümer Tierschäden beseitigen, entstehen dadurch oft nicht ganz unerhebliche Kosten. Allerdings lassen sich die Ausgaben in der Regel nicht als sog. außergewöhnliche Kosten von der Steuer absetzen. Denn dann müsste es sich um unvermeidbare Kosten handeln, erklärt der Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein aktuelles Urteil.

Biber sorgt für Streit mit dem Finanzamt

Im konkreten Fall verlangte ein Ehepaar die Anerkennung der Kosten für einen Biberschaden bei der Steuererklärung. Auf den Ärger mit dem Wildtier folgte der Streit mit dem Finanzamt. Bei den Hauseigentümern, deren Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, siedelte sich der in Deutschland fast ausgestorbene Biber wieder an. Die Tiere untergruben eine Böschung, worauf diese samt der Terrasse absackte. Die Terrasse und der abgesackte Weg wurden durch eine Fachfirma erneuert. Außerdem ließen die Eheleute eine "Bibersperre" mit Wackergeröll errichten, die das Eigentum vor weiteren Schäden bewahren sollte. Die Aufwendungen von ca. 4.000 EUR setzten sie als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung an. Ebenso wie das Finanzgericht erkannte auch das höchste deutsche Steuergericht den Wildtierschaden nicht als außergewöhnliche Belastung. Solche Schäden sind keine seltene Erscheinung, so die Richter. Ein Biberschaden ist nicht mit anderen ungewöhnlichen Ereignissen zu vergleichen, wie bspw. einem Brand oder dem Hochwasser. Es sei nicht die Aufgabe des Steuerrechts, Wildtierschäden auszugleichen, heißt es im Urteil (Az.: VI R 42/18).

Ausgaben dennoch ansetzen

Wenn das Finanzamt die Wildtierschäden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennt, sollten die Ausgaben dennoch nicht bei der Steuererklärung vergessen werden, rät der Bund der Steuerzahler. Denn die Arbeitskosten, die durch Beauftragung einer Firma bzw. eines Handwerkers entstehen, können als Handwerkerleistungen steuerlich abgesetzt werden. 20 Prozent der Arbeitskosten sind dabei direkt von der Steuerlast abziehbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr. So können bis zu 1.200 Euro Steuern gespart werden.

 

Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 15.02.2021

 

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