Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Presse  Antrag auf Grundsteuererlass

Antrag auf Grundsteuererlass

Presseinformation 07.03.2019

Bei Leerstand Erlass bis 1. April beantragen

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg erinnert Hauseigentümer daran, dass sie bei unverschuldetem Leerstand ihrer Mietimmobilie Geld zurückbekommen können: Wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Im Einzelfall können dies einige hundert Euro sein. Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2018 muss spätestens bis zum 1. April 2019 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Deshalb rät der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg betroffenen Hauseigentümern, sich mit dem Antrag zu sputen.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu verantworten hat. Beträgt die Ertragsminderung im letzten Jahr mehr als 50 Prozent, so werden 25 Prozent der gezahlten Grundsteuer erlassen. Fällt der Ertrag komplett aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen.

Der Hauseigentümer muss nachweisen, dass er keine Schuld am Mietausfall hat. Dies kann er durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen, wie zum Beispiel der Schaltung von Vermietungsanzeigen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren.

Mit Freunden teilen

Ihr Ansprechpartner

Hildegard Filz
Pressesprecherin

Hildegard Filz

Reinhardtstraße 52, 10117 Berlin 030 259396-37 [email protected]
VIP Pressebereich

Der VIP-Pressebereich bietet mehr! Hier erhalten Sie exklusive Stellungnahmen, Berechnungen und Grafiken.