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Kurzarbeitergeld und Steuern

Top News 15.06.2020

Wir rechnen vor, wer jetzt Geld für die Steuer zurücklegen sollte

Wenn Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie die Arbeit ausgeht, können sie für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen. Aktuell sind mehr als zehn Millionen Menschen von Kurzarbeit betroffen. Steuerlich hat dies für Arbeitnehmer zwei Folgen: Erstens: Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, das Kurzarbeitergeld erhöht den Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Deshalb muss – zweitens – für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn Sie in diesem Jahr insgesamt mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben. Erst dann kann das Finanzamt den korrekten Steuersatz für das Arbeitseinkommen bestimmen.

In vielen Fällen wird es mit dem Steuerbescheid eine Steuererstattung geben, weil für den Arbeitslohn zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde. In einigen Fällen kann aber auch eine Steuernachzahlung anfallen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn der Arbeitnehmer verkürzt gearbeitet hat und sein Arbeitslohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt wurde. Hier sollte man sich etwas Geld für eine Steuernachzahlung zurücklegen, wie aus unseren Berechnungen hervorgeht. Zudem lohnt es sich für Ehepaare, bei der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2020 – also im kommenden Jahr – zu prüfen, ob es steuerlich günstiger ist, statt der üblichen Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung zu wählen. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine und die gängigen Steuerprogramme können dies auf Knopfdruck ausrechnen.

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