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Bund der Steuerzahler legt Rechtsgutachten vor

Bund der Steuerzahler Berlin e. V. / Meldungen / Presseinformation 30.06.2020

Berliner Nachtragshaushaltsgesetz ist Etikettenschwindel

Der Vorsitzende des Bundes der Steuerzahler Berlin e.V., Alexander Kraus, hält das vor der Sommerpause im Berliner Abgeordnetenhaus beschlossene Nachtragshaushaltsgesetz für verfassungswidrig. Zu dieser Bewertung kommt der Bund der Steuerzahler nach der Übertragung der Ergebnisse eines im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. vorgelegten Rechtsgutachtes zur Verfassungsmäßigkeit des Etat-Entwurfs zum 2. Nachtragshaushalt des Bundes.

„Das Berliner Nachtragshaushaltsgesetz 2020 ist in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig, weil Vorgaben der Schuldenbremse missachtet werden und gegen verschiedene Haushaltsgebote verstoßen wird“, sagte Kraus. Mit dem Nachtragshaushalt wird der Finanzsenator ermächtigt, im Haushaltsjahr 2020 Kredite von bis zu 6.000.000.000 Euro aufzunehmen. Grundlage hierfür war die Feststellung über das Bestehen einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und einer außergewöhnlichen Notsituation durch das Abgeordnetenhaus.

In dem Nachtragshaushaltsgesetz war beschlossen worden, dass Kredite, die im Haushaltsjahr 2020 nicht in voller Höhe benötigt werden, einer  Rücklage  zur  Bewältigung  der  Notlage,  ihrer  Folgen  und  zur  Beseitigung  der  Störung  des  gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auch über das Planjahr 2021 hinaus zugeführt werden müssen. Die Bildung von Rücklagen in einem schuldenfinanzierten Haushalt hält der Bund der Steuerzahler vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots, der Kreditfinanzierungsregeln und des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit für verfassungswidrig.

Ein im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. vorgelegtes Rechtsgutachten belegt die Verfassungswidrigkeit des Etat-Entwurfs des 2. Nachtragshaushalts des Bundes. „Die Ergebnisse hinsichtlich der Bildung von kreditfinanzierten Rücklagen lassen sich dabei unmittelbar auf den Berliner Nachtragshaushalt übertragen“, sagte Kraus. „Deshalb ist das Nachtragshaushaltsgesetz aus meiner Sicht ein klarer Verstoß gegen die Intention der Schuldenbremse und milliardenschwerer Etikettenschwindel, wenn im Jahr 2020 gleich schon vorsorglich unter dem Vorwand einer außergewöhnlichen Notsituation durch Corona eine konjunkturbedingte Verschuldung für die nächsten Jahre gleich mit aufgenommen wird“, so Kraus weiter.

Zu verdanken haben wir diesen Etikettenschwindel im ersten Nachtragshaushaltsgesetz einem kurzfristigen Änderungsantrag der rot-rot-grünen Regierungskoalition. Ursprünglich vorgesehen war die Änderung des entsprechenden Paragrafen eigentlich erst mit dem zweiten Nachtragshaushaltsgesetz. In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Senatsverwaltung für Finanzen war übrigens nur eine Schuldenaufnahme von bis zu gut 3 Milliarden Euro aufgrund der Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation zur Deckung von pandemiebedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehen. Die Zuführung zu einer Rücklage sollte sich auch nur auf das Haushaltsjahr 2021 und auch nur konkret auf Ausgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erstrecken.

Eine Tilgung sah der Finanzsenat ab 2021 nur über 20 Jahr vor. Interessant ist auch, dass die Senatsverwaltung völlig korrekt zwischen konjunktureller und struktureller Kreditaufnahme trennt. Die zusätzliche konjunkturelle Kreditaufnahme gab die Senatsverwaltung mit gut 2,1 Milliarden Euro an.

Kraus sieht in dem Nachtragshaushaltsgesetz den verfassungswidrigen Versuch der Regierungskoalitionen, eigentlich kurzfristiger zu tilgende konjunkturbedingte Kreditaufnahmen auf eine „sehr lange Bank, die bis zum Jahr 2050 reicht“, zu schieben, um die Bürger im kommenden Wahljahr nicht mit den Folgen von Corona konfrontieren zu müssen. Kraus fordert die Opposition auf, gegen das Haushaltsgesetz vorzugehen.

Leseprobe aus unserer Berliner Landesbeilage in "Der Steuerzahler"

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