§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder und kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden (§ 11 Ziff. 2 und 5 der Vereinssatzung).
§ 2 Beiträge
(1) Ordentliche Mitgliedschaft - § 7 Ziff. 1 der Vereinssatzung
Ordentliche Mitglieder des Vereins zahlen an den Verein einen kalenderjährlichen Beitrag i. H. v. 120,00 EUR (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.06.2023).
Freiwillige Zahlungen darüber hinaus sind zulässig.
Im Eintrittsjahr wird der kalenderjährliche Beitrag anteilig erhoben (1/12 des Jahresbeitrages pro angefangenem Kalendermonat).
(2) Fördermitgliedschaft - § 7 Ziff. 2 der Vereinssatzung
Fördernde Mitglieder des Vereins zahlen an den Verein einen kalenderjährlichen Beitrag i. H. v. 120,00 EUR.
Freiwillige Zahlungen darüber hinaus sind zulässig. Im Eintrittsjahr wird der kalenderjährliche Beitrag anteilig erhoben (1/12 des Jahresbeitrages pro angefangenem Kalendermonat).
(3) Erstattungen gezahlter Beiträge finden grundsätzlich nicht statt.
In begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt
- abweichende Festlegungen zu treffen,
- nichteinbringbare Forderungen niederzuschlagen,
- auf Beitragsforderungen zu verzichten, wenn deren Geltendmachung einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordern würde.
§ 3 Fälligkeit Beitrag
Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu bezahlen. Die Überweisung des Beitrages hat grundsätzlich auf das in der Beitragsrechnung angegebene Konto zu erfolgen. Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat bzw. eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde, erfolgt der Beitragseinzug automatisch nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Satz 1.
§ 4 Inkrafttreten der Beitragsordnung
(1) Diese Beitragsordnung gilt ab 01.01.2024.
(2) Die Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 gelten hinsichtlich der Beitragshöhe für alle Mitglieder, welche ab 01.01.2024 Vereinsmitglied werden.
(3) Für Mitglieder des Vereins, deren Mitgliedschaft am 31.12.2023 bereits rechtswirksam besteht, gelten die Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 für die Zeit ab 01.01.2024.