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Steuer-News

Aktuelle Steuer-News aus der Steuerabteilung

Juni 2024

Aktuelles Steuerurteil

Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. Februar 2024, Az. VI R 2/22, entschieden, dass eine gesunde Steuerzahlerin die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen kann. Im Streitfall hatte der Partner der Steuerzahlerin eine Chromosomenmutation, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem auf natürlichem Weg gezeugten Kind mit schweren körperlichen oder geistigen Behinderungen führt. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung der Behandlungskosten zuvor abgelehnt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die selbst getragenen Aufwendungen der Steuerzahlerin berücksichtigt werden müssen. Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. Die Kosten für die Behandlung der Steuerzahlerin waren laut BFH zwangsläufig, weil die ärztlichen Maßnahmen dazu dienten, die körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen, die durch die Krankheit beeinträchtigt war. Die biologischen Zusammenhänge sind hier anders als bei anderen Erkrankungen. Deshalb hat eine medizinische Behandlung des erkrankten Partners allein keine Linderung der Krankheit gebracht. Es spielt daher keine Rolle, dass die Steuerzahlerin selbst gesund ist. Auch die Tatsache, dass die Steuerzahlerin und ihr Partner nicht verheiratet waren, ist unerheblich.


Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Erwerb einer gemischt genutzten PV-Anlage

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 klargestellt, wie der Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage zu behandeln ist. In diesem Zusammenhang geht es um die Zuordnung zum Unternehmen. Beabsichtigt der Steuerzahler, einen einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden, besteht grundsätzlich ein Zuordnungswahlrecht.

Der BFH entschied bereits mit Urteilen vom 4. Mai 2022, Az. XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) und vom 29. September 2022, Az. V R 4/20, dass die Begriffe „Zuordnung zum Unternehmen“ und „Handeln als steuerpflichtiger Unternehmer“ synonym zu verwenden sind. Die Zuordnung erfolgte im konkreten Fall konkludent, da im Erwerbsjahr ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde. Dies ist ein Indiz für die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmen des Steuerzahlers. Da hier das Recht zum Weiterverkauf des gesamten Stroms besteht, führt der später tatsächlich selbst verbrauchte Strom zu keiner privaten Zuordnung. Allerdings gibt es Fälle, bei denen die Finanzämter das Urteil bisher nicht angewandt und die Vorsteuererstattung versagt haben. Weitere Informationen zur Zuordnung finden sich im oben genannten Schreiben.


Aktuelles Steuerrecht

Kostenerstattungen des Arbeitgebers sind nicht immer Arbeitslohn

Der BFH entschied mit Urteil vom 8. Februar 2024, Az. VI R 10/22, dass Kostenerstattungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse nicht zu Arbeitslohn führen. Das gilt u. a. dann, wenn der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt zur Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet ist. Ansonsten liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen ersetzt, die dieser als Werbungskosten geltend macht. Der Barlohn als Werbungskostenersatz ist jedoch nur in einigen gesetzlich geregelten Fällen steuerfrei.

Das FG Münster urteilte, dass die Erstattung der Aufwendungen für die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse im vorliegenden Streitfall von eigenbetrieblichem Interesse war und deshalb keinen Arbeitslohn darstellt. Dem schloss sich der BFH an.

Steuertipp Juni 2024

Änderungen bei der Witwenrente

Bei der Witwenrente werden eigene Einkünfte angerechnet. Das kann dazu führen, dass der Rentenanspruch am Ende geringer ausfällt. Angerechnet wird nur das Einkommen, das über dem Freibetrag liegt. Dieser wird zum 1. Juli 2024 auf 1.038,50 Euro netto angehoben. Für Hinterbliebene mit Kindern erhöht sich der zusätzliche Freibetrag auf 220,19 Euro pro Kind. Der Teil, der über dem Freibetrag liegt, wird mit 40 Prozent verrechnet und von der Witwenrente abgezogen. Durch den höheren Freibetrag erhalten Hinterbliebene, die noch andere Einkünfte haben, demnächst mehr Rente. Außerdem wird die Witwenrente ab Juli 2024 bundeseinheitlich um 4,57 Prozent erhöht. Darüber hinaus können bestimmte Bezieher einer Witwenrente, deren Rente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat, einen Rentenzuschlag erhalten. Bei einem Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent und 4,5 Prozent bei einem Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018. Dieser Zuschlag wird nur gezahlt, wenn der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag nicht älter als 65 Jahre und acht Monate war. Es muss dafür kein Antrag gestellt werden. Zuschlagsberechtigte erhalten im Juli 2024 automatisch einen Bescheid. Darin wird die Höhe des Zuschlags und der Zeitraum der Zahlung mitgeteilt.

Steuertermine Juni & Juli 2024

10.06. (13.06.) Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Einkommen- und Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
24.06. (26.06.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.06. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
10.07. (15.07.) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszahlung)
25.07. (29.07.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.07. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
31.07. Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022
Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2022
Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung 2022
Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung 2022
bei Abgabe durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rechtsanwalt

* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. 

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.