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Vorstand

Landesverband

Bund der Steuerzahler Sachsen e. V.

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Dirk Mohr
Vorsitzender des Vorstands

Dirk Mohr

„Als eine der größten landesweiten Bürgerinitiativen in Sachsen liegt uns die Zukunft unseres schönen Freistaates und die unserer Kinder und Enkel am Herzen. Der Schlüssel zum Erfolg ist eine ausgewogene Einnahmen- und Ausgabenpolitik im Land. Machen wir uns gemeinsam dafür stark.“

STEUER-News 11/2025

AKTUELLES STEUERURTEIL

Pflegezusatzversicherung nur eingeschränkt steuerlich absetzbar

Beiträge zu privaten Pflegezusatzversicherungen sind steuerlich nicht unbegrenzt absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24. Juli 2025, Az. X R 10/20, entschieden. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können vollständig als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In der Regel werden lediglich vier Prozent dieser Basisbeiträge abgezogen, wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergibt. Für freiwillige Zusatzversicherungen gilt das nicht. Der jährliche Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen beläuft sich auf 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige. In der Regel wird dieser Betrag bereits durch die Beiträge zur Basiskranken-versicherung ausgeschöpft. Vor allem private Zusatzversicherungen fallen nicht unter die vom Gesetzgeber zugelassene Überschreitung des Höchstbetrags. Der BFH betonte, dass der Gesetzgeber die Pflegeversicherung bewusst als Teilabsicherung ausgestaltet habe. Nicht gedeckte Kosten müssten durch eigene Mittel getragen werden. Eine Pflicht, private Pflegezusatzversicherungen steuerlich zu fördern, bestehe nicht. Jedoch kritisiert der Bund der Steuerzahler, dass die meisten Pauschalen bzw. Höchstbeträge seit Jahren nicht angepasst wurden. Die letzte Anpassung hierzu erfolgte vor über 15 Jahren. Das ist ein unverhältnismäßig langer Zeitraum, der die Steuerzahler benachteiligt.

 

AKTUELLER STEUERTIPP

Steuerendspurt ­– Ausgaben sinnvoll planen

Arbeitnehmer können Ausgaben, die mit dem Beruf zusammenhängen, in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Es kann sich lohnen, bestimmte Anschaffungen noch in diesem Jahr zu tätigen oder erst im kommenden Jahr zu investieren, um Steuern zu sparen. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.230 Euro pro Jahr automatisch berücksichtigt. Liegen die berufsbedingten Kosten über diesem Betrag, können sie bei der Steuer noch zusätzlich berücksichtigt werden. Daher sollten Steuerzahler einen Kassensturz machen und prüfen, ob sie die Werbungskostenpauschale beispielsweise durch den Fahrtweg oder über die Homeoffice-Pauschale bereits ausgeschöpft haben. Dann kann es sich lohnen, neue Fachbücher, einen Laptop oder Büromaterial anzuschaffen. Wer hingegen im laufenden Jahr mit seinen Werbungskosten weit unter dem Pauschbetrag liegt und die Grenze nicht mehr erreicht, sollte mit der Investition bis ins kommende Jahr warten. Vielleicht wird dann der Werbungskostenpauschbetrag insgesamt überschritten. Nur dann lohnt es sich, weitere Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Der Kaufpreis von Computern und ähnlichen Geräten kann je nach Umfang der beruflichen Nutzung sofort als Werbungskosten angesetzt werden. Bei einer beruflichen Nutzung von über 90 Prozent gilt das für den gesamten Kaufpreis, bei einer Nutzung von 50 Prozent kann die Hälfte des Kaufpreises sofort abgezogen werden. Für andere Arbeitsmittel gilt eine Grenze von 800 Euro netto bzw. 952 Euro brutto, da die Umsatzsteuer für Arbeitnehmer als Anschaffungskosten gilt. Kostet das Arbeitsmittel mehr – beispielsweise ein höhenverstellbarer Schreibtisch mit einem Kaufpreis von 1.000 Euro –, muss es über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

 

STEUERTERMINE Dezember 2025

Dezember 

10.12. (15.12.) 

Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer 

Einkommen- und Kirchensteuer (Vorauszahlung) 

Körperschaftsteuer (Vorauszahlung) 

Solidaritätszuschlag 

Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung) 

15.12.  

Spätester Antrag auf Verlustbescheinigung bei der Bank  

19.12. (23.12.)* 

Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) 

29.12.  

Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer 

Hinweise: Die eingeklammerten Daten bei den Steuerterminen bezeichnen den letzten Tag der dreitätigen Zahlungsschonfrist. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Bareinzahlungen und Zahlung per Scheck.

* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens um null Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens im Laufe des Vortages übermitteln, damit

die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen.

 

STEUER-News  BdSt Deutschland

26.11.2025/BdSt F/M

DSi Impuls

Ziel- und wirkungslos in die Verschuldung 

Anlass: Das Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG) sieht in seinem § 9 eine Verwaltungsvereinbarung zur Regelung ergänzender Bestimmungen vor. Nun liegt ein Entwurf vor, dem die ersten Länder bereits zustimmen. 

DSi-Diagnose: Unter anderem regelt die Verwaltungsvereinbarung (VV-LuKIFG) die förderfähigen Ausgaben. Es sind ausschließlich Sachinvestitionen, doch auch der Erwerb von beweglichen Sachen ist eingeschlossen. Ob dadurch „neue Wachstumsimpulse“ erzeugt werden und was schließlich alles unter den Begriff einer „funktionsfähigen und modernen öffentliche[n] Infrastruktur“ gefasst wird, wird sich zeigen. Die Förderbereiche nach § 3 LuKIFG lassen an einer klaren Zielorientierung begründete Zweifel aufkommen, wie auch schon das vom DSi bei Prof. Friedrich Heinemann vom ZEW in Auftrag gegebene Gutachten deutlich gemacht hat. Es dürfen mit den Mitteln auch digitale Nutzungsrechte erworben werden. 

Inwiefern solcherlei „Investitionen“ Renditen für künftige Generationen erzeugen – ein zentrales Argument der Befürworter schuldenfinanzierter öffentlicher Investitionen – ist unklar. Denn in 30 Jahren werden die beweglichen Sachen und Lizenzen völlig veraltet oder abgelaufen sein; der Schuldendienst belastet die Generationen aber weiterhin. 

Nicht förderfähig sind Investitionsfolgekosten (vgl. § 2 Abs. 4 VV-LuKIFG). Das ist, wie bereits im Schwerpunktkapitel des diesjährigen Schwarzbuchs vorgedacht, ein zweischneidiges Schwert v. a. für die Kommunen. Einerseits ist es gut, dass derlei konsumtive Ausgaben nicht aus Schulden finanziert werden. Andererseits können die Kommunen durch allzu leichtsinnige Mittelverwendung auch in die Folgekostenfalle geraten, wenn neu beschaffte oder gebaute Investitionen künftige Finanzmittel über die Folgekosten erheblich binden. 

Ein Instrument dem entgegenzuwirken sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Die sind im LuKIFG zwar vorgesehen. Aber auch hier hat das Schwerpunktkapitel gezeigt, dass dieses sinnvolle Instrument bisher sehr unterschiedlich und teilweise nicht effektiv genutzt wird. 

Ein positiver Aspekt: Die Länder haben gegenüber dem Bund Berichtspflichten zu erfüllen (vgl. § 5 VV-LuKIFG). Aber ohne bestehende und operationalisierbare Zielkriterien, reduziert sich die Wirksamkeitsanalyse allein auf den Input, also lediglich auf die Frage, ob das Geld in förderfähige Bereiche geflossen ist. Ob das auch effizient geschehen ist und nachhaltige Wachstumsimpulse auslöst, spielt dabei keine Rolle. 

DSi-Forderung: Der vorliegende Text der Verwaltungsvereinbarung regelt lediglich Minimalbedingungen, die an die effektive Verwendung von Staatsschulden anzulegen sind. Dieser Regelungsrahmen stellt nicht sicher, dass die Ziele erfüllt werden, die über dem ganzen Vorhaben des Sonderschuldentopfes stehen. 

Und angesichts der Tatsache, dass immer mehr Berichte und Analysen den Sonderschuldentopf als großen Verschiebebahnhof des Bundes entlarven, ist kaum vorstellbar, aus welchem Grund das bei den Ländern anders sein sollte. 

 

Nr. 53, 10. November 2025 
DSi – Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e. V.

Chemnitz schlägt Alarm – in der Stadtkasse klafft ein Millionenloch!!!

2025 glänzte Chemnitz als europäische Kulturhauptstadt und Symbol für kulturelle Vielfalt und Kreativität.

Doch hinter dieser schimmernden Fassade zeichnen sich bei vielen Chemnitzer Stadthäuptern, allen voran Finanzbürgermeister Burkhardt, tiefe Sorgenfalten ab…. Die Kassen sind leer.

Das Defizit in der Stadtkasse in den Jahren 2025/2026 beläuft sich auf 166 Mio Euro.

Trotz dieser düsteren Aussicht genehmigte die Landesdirektion den Haushalt unter strengen Auflagen. Rigide Sparmaßnahmen und eine Haushaltssperre von fünf Prozent wurde verhängt. Diese Sparmaßnahmen sind unerlässlich, um die Zahlungsfähigkeit zu bewahren.

Die zentrale Frage lautet, wo und wie lässt sich sparen und wo ist es unabdingbar.

Der Finanzbürgermeister sieht bei den Personalkosten der Stadt ein Einsparpotenzial von 15 Mio EUR innerhalb der nächsten vier Jahre. Auch bei Büromaterial, Reise- und Weiterbildungskosten sowie Zuwendungen an freie Träger sollen die Ausgaben reduziert werden. Ein zusätzlicher Schließtag in den Museen könnte weitere 800.000 EUR einsparen.

Die Stadt setzt große Hoffnungen auf die Zuschüsse vom Land Sachsen. Doch ob und wann diese Mittel fließen, ist noch ungewiss. Es gleicht einem verzweifelten Griff nach einem Strohhalm.

Die Prognosen für die nächsten Jahre sind düster. Eine Konjunktur der Wirtschaft ist nicht in Sicht und das Haushaltsloch droht weiter zu wachsen. Der Finanzbürgermeister rechnet mit einer Lücke von 700 Mio EUR in den nächsten Jahren.

Guter Rat hat seinen Preis, besonders wenn es um den sorgsamen Umgang mit Steuergeldern geht. Der Bund der Steuerzahler fordert mehr Demut beim Umgang mit Steuergeld und eine konsequente Sparpolitik, Dabei setzt er auf Entbürokratisierung. etwa durch Verkürzung langwieriger Genehmigungsverfahren, die Vermeidung von Fehlplanungen und unnötigen Projekten, die Eindämmung und bestenfalls die vollständige Vermeidung von Steuerverschwendungen.

07.11.2025/F/D

Drohen ab Dezember Millionen von Senioren steuerliche Einbußen?

Eine neue Regelung sorgt für weniger Rente und eine höhere Steuerlast.

Ab Dezember 2025 wird mit einer neuen Regelung der Rentenzuschlag für Erwerbsminderungsrentner als anrechenbares Einkommen eingestuft. Dies bedeutet für Millionen von Senioren in Deutschland, dass sie mit weniger Geld auskommen müssen. Bei vielen Betroffenen sinkt die Hinterbliebenenrente spürbar. Zusätzlich steigt für zahlreiche Senioren die Steuerlast, da der Bruttorentenbetrag höher ausfällt. Für Betroffene kann dies eine doppelte finanzielle Belastung zur Folge haben. Daher sollten die kommenden Rentenbescheide genau geprüft werden.

Für Hinterbliebenenrenten gilt eine Freigrenze. Nettoeinkünfte bleiben bis 26,4 Rentenwerten anrechnungsfrei. Liegt das Nettoeinkommen darüber, werden 40 Prozent des Mehrbetrags von der Witwen- oder Witwerrente abgezogen.

Mit der Hinterbliebenenrente soll eigentlich für Witwen, Witwer und Waisen die finanzielle Belastung durch den Verlust des Einkommens des Verstorbenen abgemildert werden.

Mit dem ab Dezember eingerechneten Zuschlag übersteigen dann viele Senioren die Freigrenze und damit sinkt die Hinterbliebenenrente. Für Rentner, die bisher immer knapp unter der Freigrenze lagen, könnte diese Veränderung ab Dezember 2025 deutliche finanzielle Nachteile bringen.

Statistiken zufolge beziehen etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner eine Doppel-Konstellation aus Zuschlagsberechtigung und Hinterbliebenenrente.

Da der Zuschlag direkt in die Rente gerechnet wird, erhöht sich der steuerpflichtige Bruttorentenbetrag. Damit bringt die Veränderung viele Senioren erstmals über den Grundfreibetrag. Einige rutschen sogar komplett in eine höhere Tarifzone.

Damit steigen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Die Nettorente sinkt weiter.

Fazit:

Wer Witwen-/Witwerrente gleichzeitig mit Erwerbsminderungsrente bezieht, muss mit Einbußen rechnen. Übersteigt die Netto-Erwerbsminderungsrente inkl. Zuschlag den aktuellen Freibetrag von 1076,86 EUR im Monat, müssen Berechtigte damit rechnen, dass 40 Prozent des übersteigenden Betrags wieder abgezogen werden. Bei 1200 EUR Netto-Erwerbsminderungsrente wäre dies nochmals ein Abzug von rd. 49 EUR.

 

29.10.2025/BdSt F/M

„Sondervermögen“ = „Sonderschulden“

Sachsen freut sich; 400 Millionen Euro aus dem neuen Sondervermögen, eigentlich sind es Sonderschulden, werden 2026 dem Freistaat zusätzlich für die Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Damit soll die Wirtschaft angekurbelt werden. In zwölf Jahren ergibt dies insgesamt einen Betrag von etwa 4,8 Milliarden Euro. 40 % der Mittel gehen direkt an die Kommunen in Sachsen. 

Für Investitionen von strategischer Bedeutung, wie z. B. den Breitbandausbau, Straßen, Brücken und den Strukturwandel sollen diese Mittel eingesetzt werden. 

Der Einsturz der Carola-Brücke im letzten Jahr hat die Verantwortlichen in der Politik wachgerüttelt. Eine funktionierende Infrastruktur ist essenziell, nicht nur für die Wirtschaft. Und an dieser Stelle sei die Frage gestattet, weshalb es über die letzten Jahrzehnte überhaupt zu einem Investitions-/Sanierungsstau gekommen ist.

An fehlenden Steuereinnahmen kann es nicht gelegen haben. Diese waren in den letzten Jahren so hoch wie lange nicht mehr. Die Ursachen liegen an anderer Stelle, wie falscher Prioritätensetzung, überbordender Bürokratie, Fehlinvestitionen in Prestigeprojekten, fehlender Haushaltsdisziplin, etc..

Der von der sächsischen Regierung vorgelegte Verteilungsvorschlag, der eine freie Verfügung der Mittel durch die Kommunen auf lediglich 36 Prozent begrenzt, führte zunächst zu Kontroversen, zumal in anderen Bundesländern ein Anteil von 50 Prozent üblich ist. Damit sind die sächsischen Kommunen bundesweit am schlechtesten gestellt.

In Sachsen sind weitere knapp 1,1 Milliarden Euro aus dem Topf des Sondervermögens für kommunale Investitionen vorgesehen.

Hierfür gibt es klare Vorgaben. 45 Prozent müssen für kommunale Straßenbauprojekte und weitere 45 Prozent für den kommunalen Schulhausbau ausgegeben werden. Bürgermeister sowie Teile der Opposition monierten dies zunächst, zeigen sich aber inzwischen versöhnlich.

22.10.2025/BdSt F/M

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Sächsischen Transparenzgesetzes

 

01.10.2025  - Vorsitzender des BdSt Sachsen zur Anhörung im sächsischen Landtag

2022  -  „Das Sächsische Transparenzgesetz“

Der Landtag hat im Juli 2022 das Sächsische Transparenzgesetz verabschiedet. Damit war der Weg bereitet, für Bürgerinnen und Bürger einen Zugang zu Informationen gegenüber Sachsens Behörden zu schaffen. 
Diese Stellen sind z. B. oberste Staatsbehörden, wie Ministerien oder Staatskanzlei, sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, Gerichte und Strafverfolgungsbehörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen. 

2025  -  Gesetzentwurf der Staatsregierung „Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Transparenzgesetzes“ 

Im August 2025 wurde als Gesetzentwurf der Staatsregierung das „Erste Gesetz zur Änderung des sächsischen Transparenzgesetzes“ eingebracht. Dieses Gesetz ist ein Vorschlag zur Modifizierung des bestehenden Transparenzgesetzes.
Mit dem Gesetz soll die Inbetriebnahme der Transparenzplattform dahingehend verschoben werden, dass die Transparenzplattform innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes und somit erst zum 01. Januar 2028 in Betrieb genommen werden muss.  
Denn nach mehr als zwei Jahren seit Inkrafttreten des Sächsischen Transparenzgesetzes zeichnet sich ab, dass dessen Umsetzung zu einem auffälligem Mehr an Bürokratie führt. So erfordert die Bearbeitung der Anträge ein nicht unerhebliches Maß an personellen Ressourcen, deren Kosten nicht gedeckt werden. Andererseits stehen Personalien für vorrangige Verwaltungsaufgaben nicht zur Verfügung. Die Einstellung veröffentlichungspflichtiger Informationen auf der Transparenzplattform würde den bürokratischen Aufwand nochmals deutlich erhöhen. 
In einer öffentlichen Anhörung am 01.10.2025 bestand Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesetzesänderungsentwurf. 
Für unseren Verband nahm als Sachkundiger der Vorsitzende, Herr Dirk Mohr, an der Anhörung teil.
Nachfolgend die Kurz-Stellungnahme des BdSt Sachsen:

„Sehr geehrter Herr Vorsitzende,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

vorab: Das Transparenzgesetz ist richtig und wichtig. Es stärkt Bürgerrechte, fördert demokratische Kontrolle und unterstützt Institutionen wie den Bund der Steuerzahler. Daran gibt es keinen Zweifel.
Der Gesetzentwurf zielt auf die Verschiebung der Transparenzplattform. Dies ist aus Sicht der Steuerzahler sachgerecht:

1.    Kosten und Einsparungen
•    Durch die Verschiebung spart die Verwaltung in den kommenden zwei Jahren 8,3 Mio. Euro an Personal- und Sachkosten.
•    Zusätzliche Kosten entstehen nur in Höhe von rund 109.000 Euro – ein Bruchteil der Einsparung.
•    Auch Schulungskosten von 1,4 Mio. Euro entfallen vorerst.
2.    Bürokratiebelastung
•    Mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten zeigt sich: Das Gesetz hat zu einem auffälligen Mehr an Bürokratie geführt.
•    Die Relation ist ungesund: 600 Anträge pro Jahr stehen einer Pflicht zur prophylaktischen Einstellung von 28.000 Einträgen jährlich gegenüber.
3.    Bereits vorhandene Informationen
•    Viele Daten sind längst zugänglich: Protokolle, Ratsbeschlüsse, Satzungen, Vergabeverfahren – und über Portale wie „Frag den Staat“.
•    Eine zusätzliche Plattform darf nicht zu Doppelstrukturen und unnötiger Ressourcenbindung führen.

4.    Realistische Perspektive
•    Die Plattform ist sinnvoll, aber derzeit nicht realistisch umsetzbar.
•    Ich empfehle, die Einführung auf 2028 zu verschieben und sie in eine Digitalisierungsoffensive einzubetten, deren bisherige Ziele größtenteils gescheitert sind.
5.    Einbeziehung der kommunalen Ebene
•    Sorgfältige Überprüfung der Einbeziehung der kommunalen Ebene unter dem Aspekt der zusätzlichen Belastung.

Fazit:
Das Transparenzgesetz bleibt wichtig. Aber die Verschiebung der Plattform ist ökonomisch vernünftig, entlastet die Verwaltung und schafft Zeit, eine nachhaltige digitale Lösung aufzubauen.

Über den nachfolgenden Link ist ein Video von der Anhörung im Sächsischen Landtag im Internet abrufbar.

Anhörungsvideos | Der Sächsische Landtag

02.10.2025/BdSt F/M