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Krankenhausabrechnung: Übergangsregelung zur Aussetzung des Aufrechnungsverbots rechtmäßig

05.06.2024

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat eine Übergangsregelung bei der Krankenhausabrechnung zur Aussetzung des Aufrechnungsverbots für rechtens erklärt.

In mehreren Verfahren war es darum gegangen, ob auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Öffnungsklausel des § 109 Absatz 6 Satz 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. und der GKV-Spitzenverband berechtigt waren, das seit dem 01.01.2020 in § 109 Absatz 6 Satz 1 SGB V geregelte Aufrechnungsverbot im Rahmen einer Übergangsvereinbarung bis zur Neuregelung einer Prüfverfahrensvereinbarung durch kollektivvertragliche Regelung auszusetzen.

Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hatte erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass § 109 Absatz 6 Satz 3 SGB V als Ausnahmevorschrift streng auszulegen sei und die im Streit stehende kollektivvertragliche Übergangsregelung gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Aufrechnungen der Erstattungsforderungen seitens der Krankenkassen seien daher unzulässig.

Die den Klagen stattgebenden Urteile des SG hat das Bayerische LSG aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des SG sei die Übergangsvereinbarung nicht als vollständige Abbedingung des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes zu qualifizieren, sondern als zeitlich befristete, durch Sachgründe gerechtfertigte und durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckte Übergangsregelung zu verstehen, die mit höherrangigem Recht vereinbar und damit beachtlich sei. Die Revisionen wurden zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 13.05.2024, L 20 KR 309/23, L 20 KR 509/22, L 20 KR 265/23 und L 20 KR 287/23

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