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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wie nützt er konkret?

30.07.2020

Die Bundesregierung hat gemeinsam mit dem zweiten Corona-Maßnahmenpaket den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorübergehend von 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 erhöht. Damit soll der ungleichen Mehrbelastung der Alleinerziehenden, gerade in punkto Kinderbetreuung und Mehrausgaben während der Corona-Pandemie, Rechnung getragen werden. Aber was hat es mit dem Entlastungsbeitrag auf sich und wie nützt er Alleinerziehenden konkret, fragt sich die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Alleinerziehenden stehe der Entlastungsbetrag zu, wenn sie als alleinstehende Erziehungsberechtigte im eigenen Haushalt ein Kind erziehen, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Er werde jedoch nicht gewährt, wenn der Erziehungsberechtigte mit einem Partner, einem erwachsenen und nicht mehr kindergeldberechtigtem Kind oder mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt.

Der Steuervorteil sieht laut Lohnsteuerhilfe so aus, dass der Entlastungsbetrag von derzeit 4.008 Euro pro Jahr für das erste Kind von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen wird und somit die Steuerlast reduziert. Für jedes weitere berechtigte Kind steigt der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro jährlich, auf 4.248 für das zweite Kind und 4.488 für das dritte Kind, an.

Bei Alleinerziehenden in der Steuerklasse 2 werde der Entlastungsbetrag bereits bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Wer die Steuerklasse 2 hat, müsse nichts weiter unternehmen. Die Erhöhung von 2.100 Euro werde dann automatisch berücksichtigt. Für das Jahr 2020 werde er ab 01.07. anteilig angerechnet. Da er rückwirkend ab 01.01. gewährt wird, würden in diesem Jahr ab Juli monatlich 2/12 vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Der verbesserte Steuerabzug führe monatlich zu ein bisschen mehr Geld im zwei- oder dreistelligen Bereich auf dem Haushaltskonto.

Wurde die Steuerklasse 2 bisher nicht beantragt, seien Alleinstehende üblicherweise in der Steuerklasse 1 angesiedelt, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Aber auch hier sei der Entlastungsbetrag nicht verloren. Er könne alternativ rückwirkend über die Einkommensteuererklärung mit der Anlage Kind für das vergangene Steuerjahr beantragt werden. Das führe im Nachhinein in der Regel zu einer Steuerrückerstattung.

Wer nicht bis zum nächsten Steuerbescheid warten will, müsse beim Finanzamt aktiv den Antrag auf den Wechsel in die Steuerklasse 2 stellen und sich damit bei den Steuerabzugsmerkmalen den Entlastungsbetrag hinterlegen lassen. Nur dann spüle der Entlastungbetrag regelmäßig unterjährig mehr Geld in die Haushaltskasse. Geht ein Alleinerziehender eine neue Partnerschaft ein, so sei der Steuervorteil ab dem Zeitpunkt des Zusammenziehens oder einer Heirat verloren.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 28.07.2020

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