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Apotheker: Darf Abgabe der "Pille danach" nicht verweigern

28.06.2024

Ein selbstständiger Apotheker darf nicht aus Gewissensgründen davon absehen, zugelassene Arzneimittel wie die "Pille danach" anzubieten. Denn, so das Berufsobergericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, er müsse dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen.

Die Apothekerkammer Berlin hat ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen selbstständigen Apotheker eingeleitet. Dieser hatte wiederholt die Abgabe der "Pille danach" verweigert und sich in seiner Apotheke erst gar nicht mit diesen Arzneimitteln bevorratet. Der Apotheker beruft sich auf sein Gewissen, das ihm die Abgabe verbiete. Er wolle sich nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen.

Das Berufsobergericht für Heilberufe weist darauf hin, die "Pille danach" sei ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, dessen Abgabe er nicht aus Gewissensgründen verweigern dürfe. Die grundgesetzlich geschützte Gewissensfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz) setze einen ernsthaften Gewissenskonflikt voraus, dem man sich nicht auf zumutbare Weise entziehen könne. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten. Wer das nicht auf sich nehmen könne, dem sei die Aufgabe der Selbstständigkeit zuzumuten. Es gebe andere berufliche Möglichkeiten für Pharmazeuten, in denen dieser Gewissenskonflikt nicht bestehe.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2024, OVG 90 H 1/20

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