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Anwaltliche Honorarrechnung an Gegner: Kann strafbare Gebührenüberhebung sein

04.06.2024

Wer als Anwalt Gebühren unmittelbar gegenüber dem Gegner des eigenen Mandanten abrechnet, kann den Straftatbestand der Gebührenüberhebung § 352 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Das stellt das Amtsgericht (AG) Brandenburg klar, wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) meldet. Denn im Verhältnis zum Gegner gebe es keine vertragliche Verbindung als Grundlage einer Honorarforderung.

Ein Anwalt hatte laut BRAK für seinen Mandanten gegen zwei gesamtschuldnerisch Beklagte eine Forderung von 150.000 Euro geltend gemacht. Dafür habe er den beiden Beklagten seine gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt, ohne darauf hinzuweisen, dass diese wegen des Gesamtschuldverhältnisses allenfalls einmal geschuldet würden. Die Beklagten hätten die Feststellung begehrt, dass dem Anwalt keine Gebührenforderungen gegen sie zustehen.

Das AG Brandenburg habe der Klage stattgegeben, so die BRAK. Denn zwischen den Parteien habe unstreitig kein Mandatsverhältnis bestanden, aus dem ein Gebührenanspruch herrühren könnte. Einen etwaigen Anspruch seines Mandanten auf Erstattung seiner Gebühren, etwa aus Verzug, habe der Anwalt nicht geltend gemacht.

Ob dem Mandanten ein solcher Anspruch zustand, habe das AG Brandenburg offengelassen. Denn der Anwalt habe eindeutig den hiesigen Klägern eigene Kostennoten mit seinen laufenden Rechnungsnummern gesandt und damit deutlich gemacht, dass er nicht (gegebenenfalls abgetretene) Ansprüche seines Mandanten geltend macht. Aus den beiden Kostennoten ergebe sich auch nichts zu einem etwaigen materiellen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen die Kläger.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 29.05.2024 zu Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 26.02.2024, 30 C 221/23

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