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Telekommunikationsanbieter: Vorschnelle Vertragsverlängerungen unzulässig

26.06.2024

Bereits wenige Tage nach Vertragsschluss erhielten Kunden von Primacall ein Schreiben, in dem ihnen eine Prämie von 20 Euro in Aussicht gestellt wurde, wenn sie ihren Vertrag schon jetzt um weitere 24 Monate nach Vertragsende verlängerten. Stimmten die Verbraucher dem Angebot zu, waren sie an eine Vertragslaufzeit von weit über 24 Monaten gebunden. Das hielt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) für rechtswidrig, klagte und bekam nun vom Kammergericht (KG) Recht.

Denn: Das Telekommunikationsgesetz (TKG) begrenze die anfängliche Mindestvertragslaufzeit auf maximal 24 Monate. Darunter, so die VZ, falle auch eine Vertragsverlängerung. Die gesetzliche Begrenzung der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit diene dem Schutz der Verbraucher, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der VZ NRW. Primacall habe mit einem Angebot über einen zusätzlichen Gutschein die gesetzliche Regelung umgehen wollen. "Wir begrüßen daher, dass das Berliner Kammergericht dem einen Riegel vorschiebt."

Laut TKG gelte bei Telekommunikationsverträgen grundsätzlich eine maximale Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten, nach der sich der Vertrag automatisch nur auf unbegrenzte Zeit verlängern kann, Verbraucher könnten jedoch mit Monatsfrist kündigen. Was als "anfängliche Mindestvertragslaufzeit" interpretiert wird, sei streitig gewesen. Nach Auffassung der VZ NRW und des KG falle darunter nicht nur die Laufzeit des ersten Vertrags, sondern die Gesamtlaufzeit aller in diesem Zeitraum geschlossenen Verträge.

Das KG habe bei seiner Entscheidung auch das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.03.2022, 20 U 71/21) berücksichtigt. Damit seien bereits zwei Gerichte der Auffassung der VZ NRW gefolgt. Allerdings habe die Prima Holding Revision gegen das Urteil des KG eingelegt. Der Fall werde daher nun höchstrichterlich vor dem Bundesgerichtshof entschieden.

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 25.06.2024 zu Kammergericht, Urteil vom 22.05.2024, 23 UKI 1/24, nicht rechtskräftig

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