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Verwaltung alternativer Investmentfonds: BMF informiert über Umsatzsteuerbefreiung

28.05.2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8h Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Verwaltung alternativer Investmentfonds veröffentlicht.

Durch Artikel 18 des Zukunftsfinanzierungsgesetz vom Dezember 2023 sei der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8h UStG auf alle alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert worden, erläutert das BMF. Die Änderung sei zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Steuerbefreiung erstrecke sich nunmehr auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Absatz 3 KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von AIF nach § 4 Nr. 8h UStG würden nunmehr Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF im Sinne des § 1 Absatz 3 KAGB von der Umsatzsteuer befreit. Hiervon umfasst sei auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds.

Die Prüfung von Vergleichbarkeitskriterien bei AIF mit OGAW für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung entfällt laut BMF. Im Übrigen bestehe der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen beziehungsweise der begünstigten Investmentvermögen unverändert fort.

Unionsrechtliche Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von Sondervermögen in § 4 Nr. 8 h UStG ist laut BMF Artikel 135 Absatz 1g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Hiernach würden die EU-Mitgliedstaaten die Verwaltung von durch sie als solche definierten Sondervermögen von der Umsatzsteuer befreien.

Die Regelungen des BMF-Schreibens, das auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar ist und auch auf entsprechende Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass hinweist, sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 bewirkt werden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.05.2024, III C 3 - S 7160-h/22/10001 :016

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