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Mit anonymen «Instagram»-Beiträgen Polizeieinsatz ausgelöst: Schüler muss Kosten tragen

03.09.2020

Ein Schüler, der mit anonymen "Instagram"-Beiträgen einen Polizeieinsatz ausgelöst hatte, ist rechtmäßig zur Erstattung der Polizeikosten in Höhe von 864 Euro herangezogen worden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden.

Der damals 15-Jährige hatte Anfang 2019 über einen anonymen "Instagram"-Account verklausulierte lateinische Botschaften sowie einen Countdown mit dem Zusatz "RIP KGS" geteilt und Mitschüler in den Beiträgen verlinkt. Die Schulleitung schaltete daraufhin die Polizei ein.

Nachdem das zuständige Polizeikommissariat die Ermittlungen aufnahm, entfernte der Kläger das Benutzerkonto und versicherte über ein neues, ebenfalls anonymes "Instagram"-Benutzerkonto gegenüber der Schulleitung, dass keine Gefahr drohe, ohne jedoch seine Identität zu offenbaren. Diese konnte im Laufe der anschließenden Ermittlungen aufgeklärt werden. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung beteuerte der Kläger, dass es sich um einen Streich gehandelt habe.

Die Polizeidirektion Hannover erlegte ihm die durch den Polizeieinsatz entstandenen Kosten von 864 Euro auf. Der Kläger wehrte sich gegen diese Entscheidung. Ihm seien die möglichen Folgen seines Verhaltens nicht bewusst gewesen seien. Es habe sich bei seinen Beiträgen um einen erkennbaren Scherz gehandelt. Er habe zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Drohungen ausgesprochen oder geplant, glaubhaft eine Straftat vorzutäuschen und dies gegenüber der Schulleitung unverzüglich aufgeklärt, nachdem ihm sein Fehlverhalten bewusst geworden sei.

Das VG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Kläger könne zu den Kosten des Polizeieinsatzes herangezogen werden, weil er Anlass für diesen gegeben habe. Gerade bei anonymen Drohungen im Internet obliege es den Polizeibehörden, den drohenden Schaden gegen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung abzuwägen und auf dieser beruhend Maßnahmen zu ergreifen. In Anbetracht des Phänomens von Amokläufen in Bildungseinrichtungen sei deshalb auch bei uneindeutigen Anhaltspunkten für eine bevorstehende Gewalttat an einer Schule die Aufnahme von Ermittlungen geboten. Die Tragweite seines Verhaltens müsse für den Kläger auch in seinem Alter bereits erkennbar gewesen sein, selbst wenn er nicht ernstlich mit einem Polizeieinsatz und der Heranziehung zu den entstandenen Kosten gerechnet habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberverwaltungsgericht angegriffen werden.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 26.08.2020, 10 A 3201/19, nicht rechtskräftig

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