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Mausoleum: Keine Nachlassverbindlichkeit

03.08.2020

Die (hohen) Kosten für die Errichtung eines Mausoleums sind nicht als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Absatz 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht (FG) München klargestellt.

Der Kläger ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge der Alleinerbe seines verstorbenen Bruders. Dieser wurde in 2017 bestattet. Die Kosten für das Grabdenkmal betrugen 9.300 Euro. Diese ließ das Finanzamt als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd zum Abzug zu. Ohne Erfolg begehrte der Kläger später den Abzug von Kosten von 420.000 Euro für die Erstellung eines Mausoleums als Nachlassverbindlichkeit.

Das FG entschied, dass die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten für die Errichtung des Mausoleums als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Absatz 5 ErbStG nicht vorlägen. Der Tatbestand des § 10 Absatz 5 Nr. 1 ErbStG scheide aus, da der Vertrag zur Errichtung des Mausoleums erst mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers abgeschlossen worden sei. Damit könnten die Kosten für die Errichtung des Mausoleums nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Absatz 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, da im Todeszeitpunkt die Verbindlichkeit weder rechtlich bestanden habe noch der Erblasser wirtschaftlich belastet worden sei.

Auch könnten die Baukosten für das Mausoleum nicht nach § 10 Absatz 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, da (aufgrund testamentarischer Erbfolge) weder eine testamentarische Auflage vorliege noch neben dem Tatbestand des § 10 Absatz 5 Nr. 3 ErbStG der Anwendungsbereich des § 10 Absatz 5 Nr. 2 ErbStG eröffnet sei.

Schließlich, so das FG, könnten die Baukosten für das Mausoleum auch nicht nach § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. So könnten nach § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zwar die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Jedoch könne – bei wörtlicher Auslegung der Vorschrift – hierbei nur die Erstanlage der Grabstätte (unter anderem Grabstein, Grabeinfassung) gemeint sein. Da der Erblasser bereits zeitnah nach seinem Tod in einem Grab bestattet worden sei und das Finanzamt auch die hierbei angefallenen Kosten zum Abzug zugelassen habe, scheide der Abzug von Kosten einer weiteren Zweitgrabstätte (hier: Mausoleum) schon dem Grunde nach aus.

Des Weiteren seien die Kosten des Mausoleums von 420.000 Euro auch nicht angemessen im Vergleich zur Höhe des Nachlassvermögens, dessen Wert laut Steuerbescheid bei 556.938 Euro lag. Dass durch die Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten für das Mausoleum die Religionsfreiheit verletzt sein könnten (so der Vortrag des Klägers), vermochte das FG nicht zu erkennen. Dem Kläger sei es beispielsweise in keiner Weise verwehrt, die Größe eines Grabdenkmals, den genauen Standort sowie die hierfür anfallenden Kosten zu bestimmen.

Finanzgericht München, Gerichtsbescheid vom 23.03.2020, 4 K 2077/19

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