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TSE-Einrichtung: Auch Saarland gewährt Unternehmen Aufschub

31.07.2020

Eigentlich sind Unternehmen verpflichtet, spätestens zum 01.10.2020 ihr elektronisches Aufzeichnungssystem mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abzusichern. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise hat der Finanzminister des Saarlandes Peter Strobel (CDU) entschieden, dass es von den saarländischen Finanzämtern unter gewissen Voraussetzungen nicht beanstandet wird, wenn die TSE erst später im Kassensystem eingerichtet ist. Allerdings müssedies bis spätestens 31.03.2021 erfolgen. Ansonsten drohe eine Geldbuße.

Um dem zu entgehen, müsse bis spätestens 30.09.2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich (Dienstleister) mit dem Einbau einer TSE beauftragt worden sein. Der Dienstleister müsse schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30.09.2020 nicht möglich ist.

Zur Inanspruchnahme der Erleichterung sei kein Antrag beim Finanzamt notwendig. Die Unterlagen (Bestellung der TSE und Bestätigung des Dienstleisters) sind laut saarländischem Finanzministerium jedoch zur Verfahrensdokumentation der Kassenführung beizufügen und aufzubewahren. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt werden, gölten die Anträge als genehmigt. Ein gesonderter Bescheid ergehe in diesen Fällen nicht. Es genüge, die Unterlagen aufzubewahren und bei einer eventuellen Prüfung auf Verlangen vorzulegen.

Bestellung und Bestätigung des Dienstleisters müssten nicht beim Finanzamt eingereicht werden. Es reiche aus, die Unterlagen aufzubewahren und im Fall einer Kassennachschau oder einer anderen Außenprüfung dem Prüfer nach Aufforderung vorzulegen.

Zu den Besonderheiten, die bei einer cloudbasierten TSE zu beachten sind, erläutert das Ministerium, es seien bisher noch keine cloudbasierten TSE-Lösungen zertifiziert worden. Unternehmen, die sich für eine solche Lösung entschieden haben, werde es daher wahrscheinlich nicht möglich sein, ihr Kassensystem bis zum 30.09.2020 mit einer TSE auszurüsten. Daher müssten die Unternehmer, um auch von der Erleichterung zu profitieren, bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE auch spätestens bis zum 30.09.2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30.09.2020 noch nicht eingesetzt werden konnte. Die Implementierung sei schnellstmöglich abzuschließen, spätestens bis zum 31.03.2021.

Wird keine TSE implementiert oder erfolgt innerhalb der verlängerten Frist keine Beauftragung eines Kassenfachhändlers oder Dienstleisters und ist das Kassensystem nach dem 30.09.2020 ungeschützt, so müsse das Unternehmen mit einer Sanktion rechnen. Eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems sei eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Absatz 1 Abgabenordnung und könne mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, betont das Finanzministerium.

Finanzministerium Saarland, PM vom 21.07.2020

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