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Gäste aus inländischem Risikogebiet: Dürfen in Bayern wieder beherbergt werden

05.08.2020

Ein Hotelier aus der Oberpfalz hat erreicht, dass in Bayern Gäste aus einem Corona-Risikogebiet innerhalb Deutschlands wieder beherbergt werden dürfen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat das in der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) Beherbergungsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt. Soweit sich der Eilantrag des Hotelbetreibers gegen die pandemiebedingten Pflichten von Hotelbetreibern sowie die zahlenmäßige Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse richtete, blieb er erfolglos.

Der Antragsteller hatte unter anderen die zahlenmäßige Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse sowie die Pflicht zur Prüfung der Herkunft seiner Gäste für nicht erfüllbar und aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens in der Oberpfalz außerdem für unverhältnismäßig gehalten.

Der VGH hat entschieden, dass § 14 Absatz 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV, der die Aufnahme von Gästen untersagt, die aus einem Gebiet, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt, dem sich aus dem Rechtstaatsprinzip ergebenden Publizitätsgebot nicht hinreichend Rechnung trage. Der Verweis auf die Veröffentlichung des RKI genüge insofern nicht. Für den Normadressaten sei nicht erkennbar, wo er die aktuellen Infektionszahlen finden könne. Außerdem sei der Rückschluss, wonach eine Neuinfektionshäufigkeit in sieben Tagen von mehr als 50 pro 100.000 Einwohner eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt im Wege eines Automatismus zu einem Beherbergungsverbot führe, nicht verhältnismäßig.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2020, 20 NE 20.1609

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