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Italiens Registerpflicht für Anbieter von Online-Diensten: Nicht mit EU-Recht vereinbar

04.06.2024

Ein EU-Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Blick auf italienische Vorschriften entschieden, die für Online-Dienste mit Sitz im Ausland unter anderem eine Registerpflicht begründen.

In Italien müssen sich Anbieter von Online-Diensten in ein von einer Verwaltungsbehörde geführtes Register eintragen, der Behörde regelmäßig ein Dokument über ihre wirtschaftliche Lage übermitteln, ihr eine Reihe detaillierter Informationen mitteilen und einen finanziellen Beitrag entrichten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen drohen Sanktionen.

Airbnb, Expedia, Google, Amazon und Vacation Rentals waren hiermit nicht einverstanden und klagten – unter anderem unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit. Das angerufene italienische Gericht legte die Sache dem EuGH vor. Dieser entschied, dass das Unionsrecht Maßnahmen wie den von Italien erlassenen entgegenstehe.

Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regele der Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft, die Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, deren Erbringung. Die Bestimmungsmitgliedstaaten, die an den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebunden sind, dürften den freien Verkehr solcher Dienstleistungen regelmäßig nicht beschränken. Somit dürfe Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind.

Diese Verpflichtungen fielen nicht unter die von der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassenen Ausnahmen, so der EuGH weiter. Sie hätten nämlich zum einen vorbehaltlich einer Überprüfung durch das italienische Gericht eine allgemeine und abstrakte Geltung. Zum anderen seien sie nicht erforderlich, um eines der in dieser Richtlinie genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Die Einführung dieser Verpflichtungen sei außerdem nicht mit der von den italienischen Behörden geltend gemachten Absicht zu rechtfertigen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der genannten Verordnung zu sorgen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteile vom 31.05.2024, C-662/22, C-667/22, C-663/22, C-664/22 und C-665/22

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