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Corona-Infektionen eines Polizisten und eines Lehrers: Sind als Dienstunfall anzuerkennen

17.06.2024

Es bleibt dabei: Die Corona-Infektionen eines Polizisten und eines Lehrers sind als Dienstunfall anzuerkennen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden und Berufungen des Freistaates Bayern gegen Urteile der Verwaltungsgerichte Augsburg und Würzburg zurückgewiesen.

Die Beamten seien jeweils durch ihre jeweils konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit bei einem Lehrgang für Sportübungsleiter beziehungsweise bei der Unterrichtung an einer staatlichen Wirtschaftsschule der Gefahr einer Corona-Infektion in ähnlichem Maße ausgesetzt gewesen wie eine Person im Gesundheitsdienst, der Pflege oder einem Labor, führt der BayVGH aus.

Die dienstliche Teilnahme am praktischen Teil eines Anfang März 2020 beginnenden Lehrgangs für Sportübungsleiter habe für den klagenden Polizisten eine hohe Wahrscheinlichkeit in sich geborgen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen führe regelmäßig zu einem verstärkten und weiterreichenden Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen.

Diese, dem dienstlichen Übungsleiterlehrgang innewohnende, abstrakte Infektionsgefahr habe sich anhand der hohen Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds des Polizisten konkretisiert beziehungsweise durch dessen eigene Infektion schließlich auch tatsächlich realisiert, so der BayVGH. Der Lehrgang sei ein absoluter infektiöser Hotspot gewesen. Während und kurz nach dem Lehrgang seien 19 von 21 Teilnehmer an Corona erkrankt. Als Folge der hohen Erkrankungsfälle sei der Lehrgang schließlich abgebrochen worden.

Während des praktischen Teils des Lehrgangs hätten in Innenräumen ohne Schutzmasken Partnerübungen aller Kollegen mit Körperkontakt untereinander stattgefunden. Darüber hinaus seien auch das Schwimmbad und die Umkleiden und Duschen gemeinsam benutzt worden. Nach Ansicht des BayVGH lagen daher besondere Umstände vor, die zu einer auch unter Berücksichtigung der damaligen pandemischen Situation im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erheblich höheren Übertragungsgefahr geführt haben.

Dies gilt nach Ansicht des BayVGH auch hinsichtlich der Corona-Infektion eines Lehrers an einer staatlichen Wirtschaftsschule. Anfang Dezember 2020 habe seine Schule gegenüber den bereits generell hohen Infektionszahlen im Bundesgebiet ein massiv erhöhtes Infektionsgeschehen aufgewiesen. Von 30 Lehrkräften seien zehn positiv auf Corona getestet worden. In einer von ihm unterrichteten Klasse seien sieben, in einer anderen 19 von 23 Schülern infiziert worden. Die akut bestehende besondere Infektionsgefahr habe sogar dazu geführt, dass die Schule am 02.12.2020 geschlossen und auf Distanzunterricht umgestellt worden sei. Das zeige, so der BayVGH, dass auch die zuständigen Behörden bei der Fortsetzung des Präsenzunterrichts an der Wirtschaftsschule von einer besonderen und konkreten Infektionsgefahr für Lehrkräfte und Schüler ausgegangen seine, die selbst unter Berücksichtigung der damaligen pandemischen Lage erheblich höher war als in anderen bayerischen Schulen.

Hinzu sei gekommen, dass der klagende Lehrer während seines Präsenzunterrichts den Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Schülern aus zwingenden pädagogisch-didaktischen Gründen unterschreiten musste. Im Fach Übungsunternehmen habe der Unterricht einen häufigeren und näheren Kontakt zu jedem Schüler erfordert, weil der jeweilige Fall am Schüler-PC eingesehen werden musste. Zudem hätten einzelne Schüler die angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen nicht eingehalten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Freistaat Bayern Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Urteile vom 05.06.2024, 3 BV 21.3116 und 3 B 22.809, nicht rechtskräftig

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