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Start ins Ausbildungsjahr unter Corona-Bedingungen

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Presseinformation 07.07.2021, Jan Vermöhlen

Das sollten Azubis und Eltern bei der Steuer beachten!

Viele junge Menschen starten jetzt ins Ausbildungsjahr. Dabei bestimmt die Corona-Krise weiter den Alltag im Betrieb und in der Berufsschule. Trotz der besonderen Bedingungen: Auch wer in diesem Jahr mit der Ausbildung startet, sollte sich mit dem Thema Steuern befassen. Worauf zu achten ist, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Lehrlinge, die mit einer Ausbildung starten, sollten zunächst dem Ausbildungsbetrieb ihre Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Die Angaben sind wichtig, damit der Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber von Anfang an korrekt vorgenommen werden kann. Denn es gilt: Auch eine Ausbildungsvergütung unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht. Die Steuer-ID haben alle Bürger vor einigen Jahren per Post erhalten. Wer seine Steuer-ID nicht mehr zur Hand hat, sollte sich direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden und die erneute Mitteilung der ID-Nummer beantragen.

Ob von der Ausbildungsvergütung dann tatsächlich Lohnsteuern abgezogen werden, hängt vom Einzelfall ab. Junge Erwachsene werden in der Regel die Steuerklasse I erhalten, weil sie meist kinderlos und ledig sind. In diesem Fall fällt erst bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung von rund 1.100 Euro Lohnsteuer an, rechnet der Bund der Steuerzahler vor. Die Steuer zieht der Arbeitgeber direkt vom Lohn ab. Oft lässt sich die Steuerbelastung aber senken, weil Ausgaben für die Ausbildung gegengerechnet werden können. Dies können z. B. Ausgaben für Lehrbücher, typische Berufsbekleidung oder Fahrtkosten zum Betrieb sowie zur Berufsschule sein. Am besten heben Lehrlinge Belege für solche Ausgaben auf, rät der Bund der Steuerzahler. Auch wer Tage im Homeoffice verbringt, sollte sich dies notieren, denn dafür kann eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag angesetzt werden. Geltend machen können Auszubildende diese sogenannten Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung. Für das Ausbildungsjahr 2021 kann die Steuererklärung ab dem nächsten Jahr beim Finanzamt eingereicht werden.

Auch Eltern von Azubis erhalten finanzielle Unterstützung: Ist der Lehrling noch nicht 25 Jahre alt, steht ihnen weiterhin das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag zu. Zudem können sie die Kosten für die Krankenversicherung des Kindes und bei volljährigen Kindern einen Betrag für die auswärtige Unterbringung des Lehrlings bei der Steuer absetzen. Für den Ausbildungsbetrieb gibt es übrigens aktuell eine Extra-Motivation, junge Leute trotz der Erschwernisse durch die Corona-Krise auszubilden. Sie können eine Ausbildungsprämie erhalten. 

Weitere Tipps und Hinweise, wie Auszubildende und ihre Eltern Steuern sparen können, erhalten Interessierte im BdSt-INFO-Service Nr. 18 Steuertipps für Auszubildende und ihre Eltern, der online unter https://steuerzahler.de abrufbar ist, via Mail unter info(at)steuerzahler-nub.de oder telefonisch unter 0511 5151830 beim Bund der Steuerzahler bestellt werden kann.

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