
Der BdSt NRW wünscht frohe Ostern
Übernachtungssteuer in Schwerin: Gäste-Abzocke kommt zur Unzeit!
Ach, du dickes (Oster-)Ei!
Hier gelten vier verschiedene Steuersätze
Osterei ist nicht gleich Osterei – das wissen nicht nur Kenner des guten Geschmacks, das weiß man auch im Steuerrecht. Denn aus Sicht des Finanzamtes ist das Osterei eine komplexe Sache: Es gelten vier unterschiedliche Mehrwertsteuersätze! Vor den Feiertagen klären wir auf:
Ein gefärbt-gekochtes Osterei aus dem Supermarkt: Dafür werden, genau wie bei einem frischen rohen Ei, 7 Prozent Mehrwertsteuer fällig – beim Schokoladenei gilt das gleiche. Kauft man fürs Osterfrühstück das Ei jedoch beim Landwirt, können 9 Prozent Steuern anfallen.
Isst man sein Frühstücks-Osterei in einem Restaurant, fallen 19 Prozent Mehrwertsteuer an. Holt man sich hingegen beim Bäcker, zusätzlich zu den Brötchen, ein Frühstücksei? Dann zahlt man 7 Prozent Steuern.
Wer übrigens seinen Osterstrauß mit Deko-Eiern aus Holz oder Kunststoff schmücken möchte, zahlt dafür 19 Prozent Mehrwertsteuer. Wird beim Hobbybauern gekauft, kommt der Käufer womöglich ganz ohne Mehrwertsteuer davon, weil dann die Kleinunternehmerregelung gilt.
Und zu guter Letzt: Möchte man noch einen Eierlikör über die Osterfeiertage trinken, sind beim Kauf – egal, ob im Restaurant oder im Supermarkt – 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig.
Unser Fazit samt Appell: Das Mehrwertsteuersystem gehört gründlich aufgeräumt!
Passend dazu: Unsere neue Broschüre „77 Vorschläge zur Vereinfachung des Steuerrechts“ können Sie kostenlos lesen.
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