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Steuertipp: Kinderfreibetrag - Die Übertragung kann nicht einseitig stattfinden

06.12.2021

Verheiratete aber dauernd getrenntlebende Elternteile können den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf dem anderen Elternteil nicht allein per Antrag nur eines Elternteils übertragen. Die Übertragung scheidet auch aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag übertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist, das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil gemeldet ist, dessen Freibetrag übertragen werden soll. (BFH, III R 34/19) - vom 14.04.2021

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