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Steuertipp: Gewinne und Verluste dürfen vermengt werden

01.12.2022

Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit (hier ging es um den Betrieb einer Photovoltaikanlage) stehen bei Überschreiten der so genannten Bagatellgrenze (die gewerblichen Nettoumsatzerlöse übersteigen nicht 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft auch nicht den gültigen Höchstbetrag; hier waren das 24.500 €) einer Umqualifizierung der ansonsten vermögensverwaltenden Tätigkeit einer Gesellschaft bürgerlich Rechts (GbR) nicht entgegen. In dem konkreten Fall hatte die GbR auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage errichtet und daraus (zunächst) Verluste erzielt. Dem Finanzamt gegenüber erklärte sie Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste im Zusammenhang mit den Verlusten aus der Photovoltaik-Anlage - zu Recht. Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit können zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führen. (BFH, IV R 42/19) - vom 30.06.2022

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