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Steuertipp: Der «IAB» kann auch per Zeugin erhalten bleiben

09.08.2022

Will ein Selbstständiger (hier ein Rechtsanwalt) für die Inanspruchnahme des so genannten Investitionsabzugsbetrages "IAB" (bei den Sonderabschreibungen) gegenüber dem Finanzamt belegen, dass er ein Fahrzeug nahezu ausschließlich betrieblich genutzt hat (hier zu 90 %), so kann ihm das nicht nur mit einem Fahrtenbuch gelingen. Streicht ihm das Finanzamt den "IAB" wegen Fehlern im Fahrtenbuch, so kann er den Beweis auch anderweit führen. Legt er eine Auflistung vor, die er anhand der Eintragungen in seinem Terminkalender erstellen lässt und beantragt er zugleich, seine Rechtsanwaltsfachangestellte als Zeugin zu vernehmen, die den Kalender geführt und die Auflistung erstellt hat, so darf die Finanzbehörde das nicht ablehnen. Die angeführten Beweismittel sind weder "unerheblich noch unzulässig oder untauglich". Das Gericht muss die Aussage der Zeugin zu Kenntnis nehmen und würdigen. (BFH, VIII R 24/19) - vom 16.03.2022

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