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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Mit Blutgerinnungsstörung keinen Polizeidienst aufnehmen
Leidet eine junge Frau an einer Blutgerinnungsstörung mit Thromboserisiko, so ist sie für die Einstellung in den Polizeidienst nicht geeignet. Polizistinnen und Polizisten müssen im Einsatz „uneingeschränkt einsetzbar seien“, was bei einer solchen Krankheit nicht gewährleistet sei. Hat die sie abweisende Berufsfachschule „in rechtlich nicht zu beanstandender Weise“ die spezifischen körperlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst vorgegeben und festgelegt, dass unter anderem Krankheiten des Blutes beziehungsweise der blutbildenden Organe sowie Gerinnungsstörungen mit Blutungs- oder Thromboserisiko die Polizeidiensttauglichkeit „grundsätzlich ausschließen“, so gibt es daran nichts zu beanstanden. (VwG Koblenz, 5 L 797/22.KO)