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Rechtstipp: Mietrecht - Solange berechtigte Fragen unbeantwortet bleiben, muss der Mieter nicht zahlen

12.08.2022

Berechnet ein Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung, so muss der Mieter diese nicht leisten, wenn der Vermieter ihm Antworten auf Fragen zur Abrechnung schuldig bleibt. In dem konkreten Fall berechnete der Vermieter fast 1.000 Euro, wogegen der Mieter einzuwenden hatte, dass ihm unter anderem die Kaltwasserkosten doppelt - sowohl in der Abrechnung der kalten Betriebskosten als auch in der Heizkostenabrechnung - in Rechnung gestellt worden waren und darüber hinaus sich die angegebene Gesamtfläche hinsichtlich der kalten Betriebskosten im Vergleich zum Vorjahr verringert hatte. Der Mieter habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er die Nachzahlung (noch) nicht schuldet. (AmG Berlin-Neukölln, 18 C 79/21)

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