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Rechtstipp: Kündigung - Teilnahme an "wildem" Streik kann die Papiere bringen

08.08.2022

Nehmen Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrer an einem so genannten wilden Streik teil, also an einer nicht von einer Gewerkschaft organisierten Arbeitsniederlegung, so darf ihnen der Arbeitgeber kündigen. Ist der Streik von Mitarbeitern selbst organisiert worden, so stellt die Teilnahme daran eine "unzulässige Rechtsausübung" dar. (ArG Berlin, 20 Ca 10257/21 u. a.)

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