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Rechtstipp: Krankenversicherung - Auch "doppelter Preis" ist unter Umständen zu bezahlen

20.03.2023

Beantragt ein 49-jähriger, querschnittsgelähmter Mann bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für ein elektrisch unterstütztes Zuggerät (weil er mit seinem bislang verwendeten Aktivrollstuhl nebst mechanischem Handbike wegen nachlassender Kraft und zunehmender Schulterbeschwerden nicht mehr ausreichend klarkommt, so darf die Kasse ihn nicht gegen seinen Willen auf einen reinen passiven Elektrorollstuhl „zur Erschließung des Nahbereichs“ verweisen. Das gelte auch dann, wenn ein solches Gerät nur knapp die Hälfte kostet. Das Argument der „Überversorgung“ zog nicht. Eine rein passive Fortbewegung sei für den Mann keine adäquate Alternative, da selbst der Medizinische Dienst einen Elektrorollstuhl in seinem Falle als „Zumutung“ bewertet habe. Dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen sei volle Wirkung zu verschaffen. Die Leistung müsse viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 16 KR 421/21)

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