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Rechtstipp: Grundsicherung - Rentner-Toilettengänge müssen nicht bezahlt werden

16.05.2022

Ein Rentner, der seine Rente mit Grundsicherungsleistungen aufstockt, kann nicht verlangen, dass ihm zusätzlich ein Mehrbedarf dafür gezahlt wird, dass er täglich dreimal außer Haus öffentliche Toiletten aufsuchen müsse, die in seiner Region (hier ging es ihm insbesondere um die Ruhrgebietsstadt Essen) allesamt kostenpflichtig seien. Durchschnittlich koste jeder Toilettenbesuch zwei Euro, so dass er an 30 Tagen pro Monat auf 180 Euro käme. Liegt jedoch kein ernährungsbedingter Mehrbedarf aus medizinischen Gründen vor (der Rentner gab selbst an, „altersentsprechend gesund“ zu sein, so dass eigentlich keine überdurchschnittliche Notwendigkeit von Toilettengängen bestehe, so kann er für diese Freizeitgestaltung keinen Mehrbedarf geltend machen. Der geltend gemachte Aufwand liege jenseits des üblichen Verhaltens der Durchschnittsbevölkerung. (LSG Nordrhein-Westfalen, L 20 SO 174/21)

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