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Steuertipps auf Münzenstapel

Steuertipps September 2021

Meldungen / Steuertipps 24.09.2021

Hier finden Sie unsere Tipps rund ums Thema Steuern:

  • Sechs-Prozent-Verzinsung: Vorläufige Umsetzung
  • Rentenbesteuerung: Steuerbescheide jetzt vorläufig
  • Verwendung einer Excel-Tabelle führt nicht zwingend zu Mangel der Kassenführung
  • Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung ist rechtswidrig
  • Ansprüche aus widerrufenem Darlehensvertrag führen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen
  • Veräußerung auf Campingplatz aufgestellten Mobilheims ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Sechs-Prozent-Verzinsung: Vorläufige Umsetzung

Die Steuerverwaltung sorgt dafür, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Sechs-Prozent-Verzinsung vorläufig umgesetzt wird, bis der Gesetzgeber die notwendige Neuregelung trifft. Dies teilt das niedersächsische Landesamt für Steuern (LfSt) mit.

Mit seinem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hat das BVerfG die gesetzlich geregelte Sechs-Prozent-Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen für verfassungswidrig erklärt. Die Finanzämter dürfen das Gesetz nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber hat dafür Zeit bis zum 31.07.2022.

Die Entscheidung des BVerfG hat laut LfSt Niedersachsen insbesondere folgende Auswirkungen:

Es gehe erstens ausdrücklich nur um Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht um Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. Anträge wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit solcher anderer Zinsen würden die Finanzämter – entsprechend dem weiter geltenden Gesetz – ab sofort wieder ablehnen. Im Ergebnis müssten diese anderen Zinsen jetzt gezahlt werden.

Es gehe zweitens nur um die gesetzliche Sechs-Prozent-Regelung zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für die Zeit ab 2019. Für die Zeit bis dahin habe das BVerfG das Gesetz ausdrücklich für weiter anwendbar erklärt. Zinsfestsetzungen für die Zeit bis 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden Entscheidung des BVerfG noch vorläufig oder in ihrer Wirkung ausgesetzt waren, seien also nun als endgültig anzusehen. Wenn die Finanzämter bislang für die Zeit bis 31.12.2018 auf die Zahlung von Nachzahlungszinsen im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorläufig verzichtet haben, sei damit jetzt Schluss: Die Steuerpflichtigen müssten auch diese Beträge nachentrichten.

Dagegen habe das BVerfG den Finanzämtern jegliche Festsetzung von Zinsen auf Steuerforderungen und -erstattungen für die Zeit ab 2019 untersagt. Sie dürften ab sofort für die Zeit ab 2019 "neue" Zinsen gar nicht mehr verlangen, sondern müssten hierfür abwarten, wie der Gesetzgeber die Dinge neu regeln wird. Aktuell ist laut LfSt Niedersachsen somit offen, wie für die Zeit ab 2019 zu verfahren sein wird. Denn nach der Entscheidung des BVerfG sei es nun Sache des Gesetzgebers, für die Zeit ab 01.01.2019 eine Ersatzregelung zur Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen zu treffen. Bundestag und Bundesrat hätten hierfür Zeit bis zum 31.07.2022, und sie könnten die Regelung auch rückwirkend ab 2019 in Kraft setzen.

Endgültige, nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen für Zeiten ab 01.01.2019 seien (wegen der Bestandskraft solcher Bescheide) hiervon grundsätzlich nicht betroffen. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber würden die Finanzämter bei Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 01.01.2019 mit vorläufiger Wirkung wie folgt verfahren:

Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, würden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig "auf null" gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle – gegebenenfalls rückwirkend – anwenden kann.

Bescheide, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen waren und die noch nicht endgültig sind, blieben grundsätzlich weiterhin nicht endgültig, solange sie von keinem der Beteiligten "angefasst" werden. Die in den Bescheiden enthaltenen Zinsfestsetzungen seien also weiterhin "in der Welt", aber mit dem Status "vorläufig" (= bis zur Neuregelung des Gesetzgebers), und dies auch unabhängig davon, ob die betreffenden Zinszahlungen geleistet, gestundet oder in anderer Weise ausgesetzt worden sind. Sobald der Gesetzgeber spätestens bis 31.07.2022 die Ersatzregelung getroffen haben und damit für alle Beteiligten klar sein wird, welche Änderungen sich konkret ergeben, würden die Finanzämter diese Änderungen eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren "Anstoß" der Steuerpflichtigen in jedem einzelnen Fall von sich aus vornehmen. Das werde dann auch maschinell möglich sein.

Bei Bescheiden, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen sind und die jetzt – warum auch immer – geändert werden (müssen), kommt es laut LfSt darauf an, ob sich durch die Änderung für den Steuerpflichtigen eine (weitere) Nachzahlung ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist: Bei einer (weiteren) Nachzahlung werde das Finanzamt die diesbezüglichen (weiteren) Zinsen – wie bei den Neufestsetzungen (siehe oben) – vorläufig "auf null" setzen. Bei einer Erstattung (wegen nachträglich verminderter Nachzahlungshöhe) werde das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen mit erstatten. Maßgeblich sei also der Änderungsbetrag (nach oben beziehungsweise nach unten) – oder umgekehrt ausgedrückt: Die Zinsen in Bezug auf den gegenüber der bisherigen Festsetzung unveränderten Teil blieben vorläufig unangetastet – mit der Betonung auf "vorläufig". Denn all dies gelte nur bis zur Ersatzregelung durch den Gesetzgeber.

Je nachdem, wie der Gesetzgeber sodann die Ersatzregelung ausgestaltet, würden die Finanzämter die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu gegebener Zeit entsprechend neu festsetzen.

Mit diesem Vorgehen beachteten die Steuerverwaltungen von Bund und Ländern sowohl die Entscheidung des BVerfG als auch die Hoheit und Kompetenz des Gesetzgebers für die zu treffende Ersatz-/Neuregelung. Kein Bürger und kein Unternehmen müsse befürchten, hierdurch Nachteile zu haben, betont das LfSt. Das berechtigte Anliegen aller Steuerpflichtigen, bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen gesetzes- und verfassungsgerecht behandelt zu werden, würden die Finanzämter umfassend beachten: Sie würden in der Regel ohne weiteres Zutun der Steuerpflichtigen nach Maßgabe der bis 31.07.2022 vom Gesetzgeber zu erlassenden Neuregelung die Verzinsung für die Zeiten ab 01.01.2019 "glattziehen".

Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 17.09.2021

 

Rentenbesteuerung: Steuerbescheide jetzt vorläufig

Bund und Länder haben eine vorläufige Steuerfestsetzung wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten beschlossen.

Durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) -Schreiben vom 30. August 2021 werden die Finanzbehörden angewiesen, den Vorläufigkeitsvermerk ab sofort im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten allen Steuerbescheiden ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst wird.

Bundesfinanzministerium vom 30.08.2021

 

Verwendung einer Excel-Tabelle führt nicht zwingend zu Mangel der Kassenführung

Die Erfassung von Bareinnahmen in einer Excel-Tabelle bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse stellt keinen Kassenführungsmangel dar, wenn ansonsten alle Belege in geordneter Form vorliegen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2011 bis 2013 einen Irish Pub mit Getränke- und Speisenangebot. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Bilanzierung und verwendete für die Erfassung der Bareinnahmen im Pub eine elektronische Registrierkasse. Die in den vollständig vorliegenden Z-Bons ausgewiesenen Einnahmen übertrug die Klägerin unter Ergänzung von Ausgaben und Bankeinzahlungen in eine Excel-Tabelle, mit der sie täglich den Soll- mit dem Ist-Bestand der Kasse abglich. Darüber hinaus gehende Kassenberichte erstellte die Klägerin nicht.

Außerhalb des regulären Betriebs nahm die Klägerin auch an Sonderveranstaltungen teil, bei denen sie Erlöse aus dem Verkauf über Außentheken erzielte. Hierfür nutzte sie teilweise geliehene elektronische Registrierkassen, deren Einnahmen sie in der gleichen Form erfasste wie die Erlöse im Haus. Teilweise erfasste sie Bareinnahmen aber auch in offenen Ladenkassen, für die sie keine Kassenberichte führte. Die Einnahmen der Sonderveranstaltungen trug sie ebenfalls in die Excel-Tabelle ein.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt – neben kleineren Mängeln, zum Beispiel in Bezug auf die Verbuchung von Gutscheinen – insbesondere die Verwendung der Excel-Tabelle im Rahmen der Kassenführung. Wegen der jederzeitigen Änderbarkeit erfülle die Verwendung eines solchen Computerprogramms nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung. Auf Grundlage einer überschlägigen Getränkekalkulation nahm es zu den erklärten Umsätzen von jährlich gut 300.000 Euro Sicherheitszuschläge zum Umsatz und Gewinn zwischen 15.000 Euro und 29.000 Euro pro Jahr vor. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass ihre Buchführung ordnungsgemäß sei, da die Ursprungsaufzeichnungen (Z-Bons, Belege über EC-Kartenzahlungen und Ausgaben) unabänderlich seien.

Das FG Münster hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Buchführung der Klägerin sei nur insoweit formell ordnungswidrig, als sie im Rahmen der Sonderveranstaltungen offene Ladenkassen ohne Führung täglicher Kassenberichte eingesetzt und die Gutscheine nicht ordnungsgemäß verbucht habe. Ein täglicher Kassenbericht, der auf der Grundlage eines Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, sei nur im Rahmen einer offenen Ladenkasse erforderlich. Soweit die Klägerin ihre Bareinnahmen in einer elektronischen Registrierkasse erfasst habe, seien die Kassenaufzeichnungen dagegen ordnungsgemäß. Hierfür genüge eine geordnete Ablage der Belege. Der tägliche Abgleich von Soll- und Ist-Bestand durch Nutzung einer Excel-Tabelle sei unschädlich, da ein derartiger Kassensturz nach den gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich sei. Da die einzelnen Mängel für jede verwendete Kasse gesondert zu beurteilen seien, wirke sich die mangelhafte Führung der offenen Ladenkasse nicht auf die Verwendung der elektronischen Registrierkassen aus.

Angesichts der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung hinsichtlich der offenen Ladenkassen bei den Sonderveranstaltungen und der Gutscheine hat das FG einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 2.000 Euro pro Streitjahr als plausibel und wirtschaftlich realistisch erachtet. Die überschlägige Getränkekalkulation des Finanzamts könne nicht herangezogen werden, da es wegen der fehlenden Trennung der Getränkeeinkäufe andererseits nicht möglich sei, die Sonderveranstaltungen isoliert zu kalkulieren.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.04.2021, 1 K 2214/17 E,G,U,F

 

Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung ist rechtswidrig

Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig. Das hat der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden.

Der BFH hält die Aufforderung zudem für unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet.

BFH, Urteil vom 07.06.2021, VIII R 24/18

 

Ansprüche aus widerrufenem Darlehensvertrag führen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen

Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag führen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.

Der nichtselbstständig tätige Kläger schloss 2010 einen Darlehensvertrag mit einer Bank zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie mit einem jährlichen Zinssatz von 2,9 Prozent. Der Kläger widerrief im Streitjahr 2016 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Eine Rückabwicklung folgte. Danach ergab sich noch ein Zahlungsanspruch der Bank in Höhe von 108.441,21 Euro. In der Darlehensabrechnung wurde zugunsten des Klägers eine "Verzinsung" in Höhe von 18.979,54 Euro auf seine bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigt. Von diesem Betrag (Nutzungsersatzanspruch) behielt die Bank Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag ein. Das Finanzamt unterwarf den Nutzungsersatzanspruch ebenfalls der Kapitalertragsteuer.

Nach der Entscheidung des FG ist der in der Darlehensabrechnung berücksichtigte Anspruch des Klägers auf Nutzungsersatz in Höhe von 18.979,54 Euro kein der Abgeltungsteuer unterliegender Kapitalertrag. Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehe, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlasse. Erfasst seien alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung seien, so zum Beispiel auch Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen, die Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals seien.

Der klägerische Anspruch auf Nutzungsersatz sei bei wirtschaftlicher Betrachtung jedoch keine Vermögensmehrung aufgrund einer Kapitalüberlassung. Das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung seien als eine Einheit zu betrachten. Danach verbliebe im Ergebnis eine (Zins)Belastung des Klägers. Der Nutzungsersatzanspruch sei "ein der interessengerechten Rückabwicklung dienender Berechnungsposten". Steuerrechtlich entfalte der Widerruf keine Rückwirkung. Er mache "den in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalt in Form der Darlehensgewährung durch die Bank an den Kläger einerseits und die darauf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers an die Bank andererseits nicht ungeschehen". Daher sei die Rechtsprechung zu Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Der Kläger habe keinen "irgendwie gearteten Ertrag (Vermögensmehrung) aus dem rückabgewickelten Darlehensverhältnis erzielt". Die Rückabwicklung habe lediglich zu einer Minderung der vom Kläger geschuldeten Darlehenszinsen um 10.069,49 Euro geführt (26.681,60 Euro bis zum Widerruf gezahlte Zinsen – 16.612,11 Euro Zinsbelastung nach Widerruf). Die Minderung der eigenen Zinslast des Klägers stelle keinen Kapitalertrag dar. Die Minderung der Zinsbelastung wirke sich allenfalls dann einkommensteuerlich als "negative Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben" aus, wenn der Kläger die gezahlten Darlehenszinsen im Rahmen einer Einkunftsart zuvor einkommensmindernd abgezogen hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe mit dem Darlehen seine selbstgenutzte Immobilie finanziert. Die Darlehenszinsen seien daher nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung gewesen.

Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 5/21 läuft.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2020, 8 K 1516/18, nicht rechtskräftig

 

Veräußerung auf Campingplatz aufgestellten Mobilheims ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims ist kein privates Veräußerungsgeschäft und unterliegt damit nicht der Einkommensbesteuerung. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) – soweit ersichtlich – als erstes FG entschieden.

Der Kläger hatte 2011 ein so genanntes Mobilheim als "gebrauchtes Fahrzeug" (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 Quadratmetern, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 Quadratmeter) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Nach Überzeugung des FG stellt die isolierte Veräußerung eines Mobilheims selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremden Grund und Boden) handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt. Dies soll ungeachtet der steuerlichen Einordnung eines Gebäudes in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als "unbewegliches Vermögen" gelten.

Das FG stellt insoweit im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, also nur einen Berechnungsfaktor darstellen und damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Grundstücksveräußerungsgeschäftes sein können. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift wegen einer vom Finanzamt angenommenen Vergleichbarkeit eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden mit einem – unter die Vorschrift fallenden – Erbbaurecht lehnte das Gericht ab.

Die vom FG zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 22/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2021, 9 K 234/17, nicht rechtskräftig

 

 

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