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Zweites juristisches Staatsexamen: Bei Klausuren medizinische Maske zu tragen

08.04.2021

Rechtsreferendare sind verpflichtet, während der Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung vom 01. bis 16.04.2021 im Oberlandesgericht Köln durchgängig eine medizinische Maske zu tragen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit dem Eilantrag eines Prüfungsteilnehmers stattgegeben. Dieser hatte sich dagegen gewandt, dass während der Prüfung am Sitzplatz keine Maskenpflicht bestehen sollte.

Zur Begründung hat das VG ausgeführt, die grundsätzliche Verpflichtung der Prüfungsteilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske ergebe sich aus den in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) getroffenen Regelungen zur Durchführung von Präsenzprüfungen. Präsenzprüfungen dürften nach § 6 Absatz 1 CoronaSchVO nur in absoluten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Maßgaben der §§ 2 bis 4a CoronaSchVO stattfinden. § 3 Absatz 2 Nr. 1b CoronaSchVO statuiere die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, von der nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 Nr. 2a CoronaSchVO befreit werden könne. Ob die jeweilige Prüfungssituation eine solche Befreiung zulasse, bedürfe der Entscheidung durch die für den Infektionsschutz zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an der es bislang fehle.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhoben werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2021, 7 L 677/21, nicht rechtskräftig

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