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Zufahrt zur Garage abgeschnitten: Notwegerecht hilft nicht weiter
Wer für die Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen ist,dass der Nachbar die Überfahrt über sein Grundstück duldet, sollte sich diesesRecht im Grundbuch eintragen lassen. Denn kommt das Grundstück in andere Hände,bindet eine schlichte Vereinbarung den neuen Eigentümer nicht. Das stellt dasLandgericht (LG) Frankenthal fest.
Ein Notwegerecht zur Garage bestehe in solchen Fällen nurunter sehr strengen Voraussetzungen, so das LG. Ist sichergestellt, dass dasAnwesen mit einem Pkw von anderer Stelle angefahren werden kann, bestehe keinAnspruch auf einen Notweg zur Garage. Dass die Garage dann zum Abstellen von Pkwnicht mehr nutzbar sei, müsse in diesen Fällen hingenommen werden.
Die Eigentümerin eines Grundstücks hatte vor rund 30 Jahrenauf dem hinteren Teil ihres Geländes eine Garage errichtet. Diese kann miteinem Pkw nur über einen Hof des Nachbarn erreicht werden, was der alte Nachbargestattet hatte. Nach Verkauf des Hofgrundstücks stimmten die neuen Eigentümerdem aber nicht mehr zu und untersagten die Durchfahrt zur Garage. DieGaragenbesitzerin sah sich nunmehr an der Nutzung der Garage vollständiggehindert, berief sich auf die ursprüngliche Vereinbarung und machte danebenauch ein Notwegerecht geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Vereinbarung mit demalten Eigentümer sei für den neuen Eigentümer nicht bindend. Im Grundbuch seidazu nichts eingetragen. Auch ein Notwegerecht bestehe nicht, denn dasGrundstück sei weiterhin erreichbar, lediglich die Garage könne mit einem Pkwnicht mehr angefahren werden.
Zwar setze die ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung bei einemWohngrundstück in der Regel auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einemKraftfahrzeug voraus. Ausreichend sei aber, dass mit einem Pkw an irgendeinerStelle an das Grundstück herangefahren werden könne und der Eingangsbereich vondort mit sperrigen Gegenständen zu erreichen sei.
Vorliegend könne das Wohnhaus über das straßenseitiggelegene Hoftor angefahren und betreten werden. Dass die Garage ohne Überfahrtüber das Nachbargrundstück nicht mehr mit dem Auto erreicht werden kann,begründet nach Auffassung des LG kein Notwegerecht. Es hat die Klage daher abgewiesen.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 19.02.2026, 7 O324/25, rechtskräftig