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Wurzelschaden auf Radweg: Gemeinde haftet nicht für Schaden eines gestürzten Rennradfahrers

04.01.2024

Das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) hat die gegen eine Gemeinde gerichtete Schadensersatzklage eines Rennradfahrers, der auf einem Radweg in Richtung Speyer aufgrund von Wurzelschäden gestürzt ist, abgewiesen. Ein Radfahrer müsse seine Fahrweise so einrichten, dass er sichtbare Hindernisse auf einem Radweg rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten kann, so das LG.

Grundsätzlich müsse derjenige, der eine Gefahrenquelle (wie beispielsweise eine aus dem Boden ragende Baumwurzel) schafft oder eine solche andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (so genannte Verkehrssicherungspflicht). Er müsse Gefahren ausräumen oder vor ihnen zu warnen. Dies gelte jedoch nur, soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind.

Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg bemessen sich laut LG an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit. Ein Rennradfahrer müsse von sich aus besonders vorsichtig fahren, da er mit seinen dünnen Reifen bei Unebenheiten im Boden besonders gefährdet ist. Vorliegend seien die Wurzelschäden gut und rechtzeitig erkennbar gewesen. Der Wegabschnitt habe auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder eben Wurzelschäden aufgewiesen, sodass Schäden auch an der Unfallstelle nicht überraschend gewesen sein könnten.

Ein konzentrierter Radfahrer hätte sein Fahrverhalten an die vorgefundenen Hindernisse anpassen können und müssen. Aufgrund der ausreichenden Erkennbarkeit der Wurzelschäden sei auch eine Warnung – beispielsweise durch ein Hinweisschild – nicht erforderlich gewesen. Auch ein unter Umständen störendes Licht- und Schattenspiel auf dem Radweg wegen eines ungünstigen Sonnenstandes, weswegen der Rennradfahrer das Hindernis nicht erkannt haben will, ändere daran nichts. Auf witterungsbedingte Umstände habe sich ein Radfahrer einzustellen und dementsprechend noch vorsichtiger zu fahren.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 31.08.2023, 3 O 71/22, rechtskräftig

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