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Wehrdienstverweigerung in Syrien: Kein Grund für Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

12.05.2021

Einem syrischen Asylbewerber, der sich dem Wehrdienst lediglich durch Flucht in das Ausland entzogen hat, steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Im Fall eines Deserteurs sei hingegen bei einer Rückkehr nach Syrien von einer drohenden politischen Verfolgung auszugehen.

Die Beklagte erkannte den syrischen Klägern den subsidiären Schutzstatus zu. Mit ihren Klagen begehren die Kläger die Zuerkennung des weiterreichenden Flüchtlingsstatus. Zur Begründung verweisen sie insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2020. Daraus ergebe sich, dass Personen, die wegen des verpflichtenden Wehrdienstes aus Syrien ausgereist seien, der Flüchtlingsstatus zuzusprechen sei.

Das VG wies die Klage des einfachen Wehrdienstverweigerers ab. Die Klage des syrischen Deserteurs hatte hingegen Erfolg. Nach der aktuellsten Erkenntnislage drohe syrischen Männern, die sich durch ihre Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben, allein aufgrund der Wehrdienstentziehung regelmäßig keine Bestrafung. Soweit in Einzelfällen gleichwohl von Bestrafungen berichtet werde, knüpften diese nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe an. Damit sei für einfache Wehrdienstentzieher die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Vermutung einer Strafverfolgung von Militärdienstverweigerern aus politischen Gründen widerlegt.

Anders sei die Lage bei Personen zu beurteilen, die bereits in das militärische System eingegliedert gewesen seien und ihre Einheiten oder Posten dann aber verlassen hätten (Deserteure). Diese würden nach den aktuellen Erkenntnissen faktisch härter als einfache Wehrdienstverweigerer bestraft und gehörten zu der Gruppe, deren Mitglieder am wahrscheinlichsten Opfer von Inhaftierung, Folter und Exekution seien. Anders als bei einfachen Wehrdienstverweigerern würden bei Fahnenflüchtlingen die gesetzlich vorgesehenen Strafen regelmäßig auch tatsächlich verhängt. Da Desertion als regierungsfeindliche Handlung angesehen werde, führe dies zu einer härteren als sonst üblichen Bestrafung, was eine politische Verfolgung darstelle.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteile vom 20.04.2021, 1 K 3510/20.TR und 1 K 3528/20.TR, nicht rechtskräftig

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