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Vorauszahlungsrechnung: Muss nicht unbedingt "Vorkasse"-Hinweis enthalten
Eine – zum Vorsteuerabzug berechtigende –Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichenHinweis ("Vorkasse") aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie füreine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird. Das stellt derBundesfinanzhof (BFH) klar.
Weiter heißt es in dem Urteil, das Recht auf Vorsteuerabzugaus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzevoraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, aufeine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Frau an einemAnlagemodell beteiligt. Dieses sah vor, dass eine GmbH Photovoltaikanlagen anKunden veräußert, die die Kunden sodann zu einem festgelegten Pachtzins füreine festgelegte Laufzeit an einen Dritten, eine AG, verpachten sollten. Späterstellte sich heraus, dass dem Modell ein Schneeballsystem zugrunde lag und diePrivatanlegerin betrogen worden war.
Mit dem Finanzamt stritt sich die Frau um die Frage, ob sieaus den Rechnungen der GmbH über den Kauf einer PV-Anlage zum Vorsteuerabzugberechtigt ist. Das Finanzgericht (FG) verneinte das in einem Fall, in demkeine PV-Anlage geliefert worden war. Bei zwei anderen Rechnungendifferenzierte das FG: eine hielt es für eine ordnungsgemäßeVorauszahlungsrechnung, sodass sich aus ihr eine Berechtigung zumVorsteuerabzug ergebe. Die andere Rechnung sei indes mangels "Vorkasse-Hinweises"nicht als Vorauszahlungsrechnung zu erkennen, deswegen erübrige sich einVorsteuerabzug.
Der BFH stellte klar: Das FG sei zu Unrecht davonausgegangen, dass eine Vorauszahlungsrechnung die Angabe "Vorkasse" oder"Vorauskasse" erfordere. Es genüge, wenn aus anderen Gründenerkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.
Allerdings müsse das FG im Rahmen der ihm obliegendenTatsachenwürdigung nun prüfen, ob die betreffende Rechnung einen Vorsteuerabzugfür eine Vorauszahlung vor Ausführung einer Leistung überhaupt ermöglichenkann. Das setze voraus, dass die Anlegerinals Rechnungsempfängerin im Zeitpunkt der Zahlung davon ausging, auf einezukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen. Der BFH hielt das hierinsofern für fraglich, als es Anhaltspunkte dafür gab, dass die Anlegerinmeinte, auf eine aus ihrer Sicht vermeintlich bereits ausgeführte Leistung(eine direkt an die Pächterin gelieferte PV-Anlage) zu zahlen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2025, V R 38/23