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Volkswagen AG: Klagen außertariflich Beschäftigter erfolglos

06.10.2025

Mehrere Klagen gegen die Volkswagen AG, mit der außertariflichBeschäftigte die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie inHöhe von 1.000 Euro sowie die Weitergabe einer Tariferhöhung gefordert hatten,sind vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen erfolglos geblieben.

In den Verfahren forderten die Beschäftigten – vorrangig ausManagementkreisen – von dem Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einerInflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro und die Weitergabe einerTariflohnerhöhung von 3,3 Prozent ab dem 01.05.2024.

Im März 2023 teilte VW mit, dass die für Tarifbeschäftigtevereinbarten Tarifabschlüsse 2023 im Wesentlichen auch an die Mitglieder derManagementkreise sowie für außertariflich Beschäftigte weitergegeben werden. InUmsetzung dieser Mitteilung zahlte die AG den Klageparteien im Jahr 2023 denersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter.

Im Februar 2024 informierte die VW AG darüber, den zweitenTeil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 01.05.2024vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendigerErgebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zuerbringen. Dies sei – so das Unternehmen – mit dem Gesamtbetriebsrat wirksamvereinbart worden.

Die Klagen wurden vom Arbeitsgericht (ArbG) Braunschweig indrei Verfahren vollständig abgewiesen. In einem Verfahren hat das ArbG den Anspruchauf Weitergabe der Tariflohnerhöhung ebenfalls zurückgewiesen. Lediglich demAnspruch auf Zahlung des zweiten Teils der Inflationsausgleichsprämie hat es ausVertrauensschutzgesichtspunkten stattgegeben.

Auf die wechselseitigen Berufungen hat das LAG Niedersachsendie Klagen insgesamt abgewiesen. Denn die Gesamtzusagen an die Kläger seien betriebsvereinbarungsoffen.Sie hätten durch Betriebsvereinbarung wieder geändert werden können. DieRevision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Wie das LAG mitteilt, sind bei ihm noch weiteregleichgelagerte Berufungsverfahren zwischen den Klageparteien sowie gegen dieVolkswagen Nutzfahrzeuge Hannover, gegen die Volkswagen Bank GmbH sowie die VWFinancial Services AG anhängig.

LAG Niedersachsen, Urteile vom 30.09.2025, 9 SLa 792/24, 9SLa 808/24, 9 SLa 811/24 und 9 SLa 812/24, nicht rechtskräftig

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