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Verwendung im Internet bereitgestellten "Blanko-Attests" zu Befreiung von Maskenpflicht: Kann strafbar sein

07.07.2022

Wer ein im Internet von Ärzten bereitgestelltes "Blanko-Attest" nutzt, um seine Befreiung von der Maskenpflicht zu bescheinigen, kann sich damit strafbar machen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigt.

Einzelne Ärzte boten in den letzten Jahren über das Internet Bescheinigungen an, in denen sie ohne individuelle Untersuchung der Betroffenen bestätigten, dass aus medizinischen Gründen das Tragen eines Mundschutzes nicht ratsam sei. Der Angeklagte lud eine solche Blanko-Bescheinigung herunter, die als "Ärztliches Attest" überschrieben war, den Namen des ausstellenden Arztes und dessen Berufsbezeichnung enthielt und vom Verwender mit seinen eigenen Personalien zu vervollständigen war. In dem Formulartext wurde dem Verwender bestätigt, dass das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei. Der Angeklagte zeigte das mit seinen Daten vervollständigte Formular der Polizei vor, die ihn auf die Pflicht hingewiesen hatte, einen Mund-Nasenschutz zu tragen.

Das Landgericht (LG) Hannover hatte ihn aufgrund dieses Sachverhalts wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Das OLG Celle bestätigt, dass die Verwendung eines solchen "Blanko-Attests" als Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses strafbar sein kann. Das Formular habe im Grundsatz den Anschein einer gültigen ärztlichen Bescheinigung gehabt. Ein außenstehender Dritter habe es so verstehen müssen, dass beim Angeklagten individuelle medizinische Gründe vorgelegen hätten, aufgrund derer das Tragen einer Maske kontraindiziert gewesen sei, und dass der Arzt diesen Befund aufgrund einer körperlichen Untersuchung getroffen habe. Da keine solche Untersuchung stattgefunden habe, sei das vermeintliche Attest unrichtig gewesen.

Das OLG Celle hat das landgerichtliche Urteil dennoch auf die Revision des Angeklagten hin zunächst aufgehoben und das Verfahren an das LG zurückverwiesen. Dieses müsse prüfen, ob das Formular mit einer (eingescannten) Unterschrift des Arztes versehen war. Anderenfalls läge kein Gesundheitszeugnis vor. Auch die Strafzumessung sei näher zu begründen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27.06.2022, 2 Ss 58/22, rechtskräftig

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